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IHK Trier


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  • 01.07.2012

    Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit im Nebengewerbe

    Infoveranstaltung „Selbstständig neben Job, Studium oder Arbeitslosigkeit“ stark nachgefragt

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

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    Foto: Ulrich Schneider
    Ausbildung

    Ulrich Schneider

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Dieser Text ist vom 01.07.2012 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Die Existenzgründung im Nebenerwerb stellt eine interessante Möglichkeit dar, neben einem weiterhin geregelten Einkommen selbstständig tätig zu werden. Finanziell abgesichert können Geschäftskontakte geknüpft, die Idee am Markt getestet, Erfahrungen gesammelt und die eigene Werbetrommel kräftig gerührt werden.

In der Infoveranstaltung „Selbstständig neben Job, Studium oder Arbeitslosigkeit“ griff die Industrie- und Handelskammer Trier Ende Mai das Thema „Nebenberufliche Tätigkeit“ auf und konnte trotz heißer Außentemperaturen über 90 interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer im IHK-Tagungszentrum begrüßen.

Dr. Matthias Schmitt, Geschäftsführer der IHK Trier, erläuterte in seiner Begrüßung die große Chance, sich über eine Tätigkeit im Nebenerwerb dauerhaft eine selbstständige Vollexistenz aufbauen zu können: „Die Hürden sind überschaubar und können mit Hilfe der IHK Trier und den praktischen Hinweisen der Referenten ohne größere Aufwendungen genommen werden.“

JEDE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT IST ANZUZEIGEN
„Gewerberechtlich gibt es keine Unterschiede zwischen neben- und hauptberuflicher Tätigkeit“, erklärte Werner Scherf, Gewerberechtsexperte der IHK Trier. Jede gewerbliche Tätigkeit sei bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde anzuzeigen und die Besonderheiten des Reisegewerbes oder des Marktverkehrs zu beachten. Für bestimmte Tätigkeiten bestünde darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht mit unterschiedlichen Anforderungen. Als Beispiele nannte Scherf die Tätigkeit des Immobilienmaklers, das Bewachungsgewerbe, den Güterkraft- und Personenbeförderungsverkehr sowie den Handel mit Waffen. Insbesondere in diesen Fällen empfehle sich im Vorweg eine Abklärung mit der IHK oder der zuständigen Erlaubnisbehörde.

AUCH IM NEBENERWERB DAS "RECHT" BEACHTEN
„Achten Sie auf die richtigen Angaben bei Ihren Geschäftsbriefen, Ihren Rechnungen und Ihrem Internetimpressum“, lautete die Kernbotschaft von Michael Kant, Jurist bei der IHK Trier, an das Plenum. Bei dem Geschäftsbrief eines Einzelunternehmens müssten der Familienname des Unternehmers, ein ausgeschriebener Vorname und eine ladungsfähige Anschrift aufgeführt sein. Bei Rechnungen werde zwischen Rechnungsbeträgen unter 150 Euro und darüber unterschieden. Hier variieren die Angaben und sollten vorher recherchiert werden. Auch das Impressum auf der eigenen Internetseite müsse bestimmte persönliche Informationen enthalten. „Wenn Sie keine Kenntnis über die notwendigen Angaben haben, holen Sie sich rechtlichen Rat ein!“, so der Hinweis Kants. Im zweiten Teil seines Vortrages erläuterte er das „1 x 1 des Vertragsrechts“ und machte deutlich, wann bereits ein Vertrag zustande gekommen sei. „Fixieren Sie Ihre Verträge schriftlich. Vermeiden Sie mündliche Nebenabredungen. Lesen Sie auch die Rückseite von Verträgen. Prüfen Sie gegebenenfalls die Bonität Ihres Vertragspartners“, so die praktischen Hinweise des Referenten, die nicht nur teure gerichtliche Auseinandersetzungen unnötig machen, sondern auch dem eigenen Tun die notwendige rechtliche Sicherheit geben.

PRIVATE VERSICHERUNG DECKT KEINE BETRIEBLICHEN RISIKEN AB
Die Haftpflichtversicherung sichere den Vermögensverlust durch Haftung, wehre unberechtigte Forderungen ab und leiste für berechtigte Forderungen, erklärte Versicherungsfachwirt Reiner Roth die Bedeutung und Notwendigkeit der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Ein kleiner Fehler oder eine Unachtsamkeit könne den Ruin nicht nur des Unternehmens, sondern im Einzelfall auch des weiteren Lebens bedeuten. Auch bei einer nebenberuflichen Tätigkeit sollte der Unternehmer genau prüfen, ob und welche Risiken er für sich und sein Unternehmen absichern wolle und müsse. Zu den infrage kommenden Bereichen zählte der Referent den Personenschutz, das Inventar, Produkte, Fahrzeuge und Gebäude auf. „Man sollte sich genau überlegen, was man alles versichern möchte“, so Reiner Roth, aber die Prüfung einer Haftpflichtversicherung auch für eine nebenberufliche Tätigkeit sei in jedem Fall zu empfehlen.

KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG BEI NEBENERWERB IMMER PRÜFEN LASSEN
„Aus Sicht der Kranken- und Pflegeversicherung liegt dann eine nebenberufliche Tätigkeit vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand nicht den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen“, so Stefan Bill, Leiter des Firmenkundenbereiches bei der AOK Trier. Auch bei der nebenberuflichen Tätigkeit bestehe weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund von anderweitigen Versicherungspflichttatbeständen.

Bei einem Arbeitslosengeldbezug sei eine Tätigkeit unter 15 Stunden möglich. In diesem Fall könne man anrechnungsfreie Einkünfte bis 165 Euro erzielen. Für Studierende sei eine Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeabsicherung der Eltern bis zum 25. Lebensjahr möglich, sofern die monatlichen Einkünfte 375 Euro nicht überschreiten.

WENIG STEUERLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN NEBEN- UND HAUPTERWERB
Die steuerliche Last richtet sich nach der Rechtsform, dem Einkommen und der Tätigkeit und unterscheidet nach den Worten von Steuerberater Rudolf Willems nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Wegen dem so genannten Härteausgleich müssen bis zu einer Grenze von 410 Euro keine Steuern gezahlt werden. Eine Befreiung von der Buchführung, Erstellung von Inventar und Jahresabschluss sei möglich bei Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500 000 Euro und einem Gewinn bis zu 50 000 Euro. Für steuerliche Zwecke sei dann lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Von der Einkommensteuer befreit sind Tätigkeiten für Übungsleiter, Erzieher, Betreuer und vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Einkommen von 2 100 Euro pro Jahr. Auch der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 500 Euro und die Freigrenze für steuerfreie Leistungen wie gelegentliche Vermittlungen und Vermietung beweglicher Gegenstände von 256 Euro können bei Vorliegen der Voraussetzungen beansprucht werden.

Mit Hilfe der Kleinunternehmerregelung können sich Kleinunternehmen unter bestimmten Umsatzvoraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dabei darf im vorangegangenen Jahr der Umsatz nicht größer als 17°500°Euro und im laufenden Jahr der prognostizierte Umsatz nicht höher als 50°000°Euro sein.

AUCH DER NEBENERWERB KANN GEFÖRDERT WERDEN
„Wird bei der nebenberuflichen Tätigkeit eine professionelle Steuer- oder Unternehmensberatung benötigt, sind Investitionen erforderlich und braucht die Gründerin oder der Gründer zur Abdeckung der Anfangskosten finanzielle Unterstützung, kann ihm geholfen werden“, so Michael Stieb, Berater bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Mainz. Bei der Inanspruchnahme einer externen Beratungsleistung könne ein Zuschuss von bis zu 1 200°Euro auch für eine Nebenerwerbsgründung gewährt werden. Anträge seien über die zuständige Industrie- und Handelskammer zu stellen. Bei Investitionen stelle die ISB zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Gleiches gelte auch bei einem entsprechenden Betriebsmittelbedarf. Voraussetzung sei es bei diesen zinsverbilligten ISB-Darlehen, dass der Nebenerwerb mittelfristig auf den Haupterwerb ausgerichtet sei. Anträge hierzu seien über die Hausbank beziehungsweise eine Bank nach Wahl des Antragstellers zu stellen.

Im Anschluss an die Veranstaltung nutzten zahlreiche Teilnehmer die Gelegenheit, bei einem Glas Wein ihre persönlichen Anliegen und Fragen mit den Experten zu erörtern. Die Verantwortlichen ziehen ein positives Fazit für eine gelungene Pilotveranstaltung zum Thema „Nebenerwerb“.

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