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  • Chemikalien-Klimaschutzverordnung

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

Auswirkungen für Unternehmen

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung stellt in folgenden Bereichen neue Anforderungen an Unternehmen auf, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten:
  • Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre (§ 3)
  • Verantwortlichkeiten für die Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (§ 4)
  • Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (§ 5 - siehe unten 2.)
  • Einführung einer Zertifizierung von Betrieben (§ 6): EMAS-zertifizierte Betriebe werden hier privilegiert!
  • Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (§ 7)
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 8): Achtung! Bei Verstößen gegen die neuen Pflichten können Bußgelder bis zu 50.000 Euro bzw. in einigen Fällen sogar bis zu 200.000 Euro fällig werden!
Eine FAQ-Liste zur EG-Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase erhalten Sie auf der Website des Umweltbundesamts. In Bezug auf die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sind besonders die Fragen 14 und 15 interessant.
Wer darf Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen?
Seit dem 4. Juli 2008 (Übergangsfristen siehe unten) darf diese Tätigkeiten nur noch ausführen, wer (kumulativ)
  1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung oder eine entsprechendes Zertifikat aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorweisen kann,
  2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügt,
  3. zuverlässig ist,
  4. im Falle der Wartung oder Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie näher definierten Brandschutzsystemen in einem entsprechend zertifizierten Betrieb (vgl. § 6) beschäftigt ist und
  5. Im Falle der Dichtheitskontrolle nach § 3 Abs. 2 VO (EG) 842/2006 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinerlei Weisungen unterliegt.
Ausnahmen: Für Tätigkeiten unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung, für Tätigkeiten ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf sowie für Tätigkeiten in Entsorgungsbetrieben gelten diese Voraussetzungen nicht.

Wie sehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung aus?
Für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind 5 Varianten zu unterscheiden:
  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen: erfolgreiches Absolvieren einer technischen oder handwerklichen Ausbildung sowie eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 303/2008
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten: erfolgreiches Absolvieren einer technischen oder handwerklichen Ausbildung sowie eine theoretische oder praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 306/2008
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern: erfolgreiches Absolvieren einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 304/2008
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen: erfolgreiches Absolvieren einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 305/2008
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen: erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 307/2008.
  6. Ausnahme: Im Falle der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase ist in bestimmten, in der VO näher bezeichneten Fällen, keine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erforderlich.

Wie sind die Übergangsfristen geregelt?

Wegen der Kurzfristigkeit des Verordnungserlasses sieht die Verordnung relativ lange Übergangsfristen für die Verbindlichkeit der Sachkundebescheinigung vor. Bis zum 4. Juli 2009 wurde auf die Sachkundebescheinigungen verzichtet, sofern bereits vor dem 4. Juli 2008 die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt wurden. Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die Bescheinigung sogar bis 4. Juli 2010 nicht erforderlich, sofern Erfahrungen mit der Tätigkeit vorhanden sind. Im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufe, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern muss das Personal jedoch eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung nachweisen. Diese ist allerdings wiederum in bestimmten Fällen der Rückgewinnung von Stoffen aus Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen entbehrlich.

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