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01.01.2017

Fallstricke AGB-Klauseln – hier droht eine Abmahnung!


Dieser Text ist vom 01.01.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Welche AGB-Klauseln Sie auf jeden Fall vermeiden sollten

Kostenpflichtige Abmahnungen wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sind keine Seltenheit und können Händler empfindlich treffen. Ständig neue Gesetzgebung und Rechtsprechung führen dazu, dass auch ursprünglich zulässige Klauseln später unzulässig werden können – und dann bei weiterer Verwendung eine Abmahnung droht. Da gerade gegenüber Verbrauchern Vorsicht bei der Verwendung von AGB-Klauseln geboten ist, bezieht sich der nachfolgende Beitrag auf solche AGB. Aber auch im B2B-Bereich müssen Verwender von AGB auf der Hut sein. Generell gilt: Vieles, was individualvertraglich vereinbart werden kann, kann nicht wirksam über AGB geregelt werden.    

Einbeziehung von AGB

Schon bei der Frage, ob AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, stellen sich erste Hürden. So ist von der Rechtsprechung folgende Klausel als unzulässig gewertet worden, weil sie dem gesetzlichen Grundgedanken zuwiderläuft, wonach jeweils eine Vereinbarung erforderlich ist: „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.“

Gefahrtragung bei Versand
Das Verbrauchsgüterkaufrecht sieht vor, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern der Verkäufer die Gefahr des Untergangs der Ware trägt. Davon darf in AGB nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Deshalb hat der BGH folgende Klausel als unzulässig angesehen: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen (…).“

Mängelrügefristen

Anders als im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten darf ein Verkäufer Verbraucher nicht in AGB-Klauseln verpflichten, bestellte Ware sofort auf Mängel zu untersuchen. Ansonsten würden gesetzliche Verbraucherschutzrechte ausgehöhlt. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung folgende AGB-Bestimmung als unzulässig angesehen: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“   

Gerichtsstandsvereinbarung

Im Gegensatz zum Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten, in dem AGB Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten dürfen, ist dies im B2C-Verhältnis nicht zulässig, und eine entsprechende Klausel („Gerichtsstand ist Trier“) ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Manchmal findet sich in AGB eine Bestimmung, wonach ein Gerichtsstand dann gelten soll, wenn der Vertragspartner „keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat“. Soweit der (Online-)Handel allerdings aktiv auf weitere EU-Staaten ausgerichtet ist, ist aber zwingend europäisches Recht zu beachten: Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann dann nur vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Schriftliche Erklärung

Seit einer Änderung des AGB-Rechts im Herbst 2016 darf der Verbraucher in AGB nicht mehr gezwungen werden, eine bestimmte Erklärung für den Vertrag (zum Beispiel wenn er Ansprüche geltend machen will) schriftlich abzugeben. Ausnahmen gelten für solche Verträge, für die durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.  

Salvatorische Klauseln
Manche sogenannte salvatorische Klauseln sind überflüssig, andere sogar zulässig. Überflüssig, da dem BGB entsprechend, ist eine Bestimmung in AGB etwa wie folgt: „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.“ Unzulässig und daher abmahngefährdet ist hingegen eine Klausel wie die folgende: „An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.” Die zuletzt genannte Klausel widerspricht dem gesetzlichen Grundsatz, dass der Verwender von AGB das Risiko trägt, dass die gestellten AGB wegen Unzulässigkeit nicht einbezogen werden.


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