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01.07.2017

Mitarbeitereinsätze in der EU werden immer komplexer


Dieser Text ist vom 01.07.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Wer sich nicht an die neuen Auflagen hält, riskiert hohe Bußgelder

Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter zu Arbeitseinsätzen in andere EU-Länder schicken, müssen heute umfangreiche administrative Auflagen einhalten. Denn mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU haben bereits viele EU-Mitgliedstaaten die bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen einzuhaltenden Vorgaben spürbar ausgeweitet. Ziel der verschärften Auflagen ist es, Sozialdumping zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der gesamten EU geschützt sind. Die Ausgestaltung der Auflagen variiert von EU-Land zu EU-Land ebenso wie die groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die im Zielmarkt einzuhalten sind. Vor allem bei kurzen Einsätzen, wie zum Beispiel Kunden-oder Messebesuche, haben einige EU-Staaten die in der Richtlinie 2014/67/EU enthaltende Anforderung hinsichtlich der Praxistauglichkeit und Verhältnismäßigkeit der einzuführenden Maßnahmen nicht erfüllt. Für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben müssen vor Einsatzbeginn oftmals ein bis zwei Wochen eingeplant werden.

Was hat sich bei Mitarbeitereinsätzen im EU-Ausland geändert?

Zur Überprüfung, ob sich die entsendenden Unternehmen auch tatsächlich an die groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften im Tätigkeitsstaat halten, haben mittlerweile fast alle EU-Staaten die Auflage eingeführt, im Vorfeld des Einsatzes eine Online-Entsendemitteilung für die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter abzugeben. Die Bandbreite der meldepflichtigen Aktivitäten variiert jedoch von EU-Land zu EU-Land. So haben beispielsweise Belgien und Österreich eine Liste nicht meldepflichtiger Einsätze festgelegt, in Luxemburg oder Frankreich ist hingegen erst einmal jeder Einsatz meldepflichtig. Und das gilt auch für kurzfristige Notfalleinsätze; Kundengespräche oder die Anlieferung von Ware. Die Entsendemitteilung muss grundsätzlich bei jedem Einsatz erneut übermittelt werden. Ausnahmen gibt es im Transportgewerbe.
 
Darüber hinaus fordern die einzelnen Mitgliedstaaten die Vorlage unterschiedlicher Dokumente, die neben der A1-Bescheinigung auch Gesundheitszeugnisse, Arbeitsverträge, Befähigungsnachweise, Lohnabrechnungen und Auszahlungsnachweise sowie Umsatzaufstellungen umfassen können. In manchen Ländern muss zudem ein Ansprechpartner benannt werden, der im Fall von Kontrollen die geforderten Unterlagen bereitstellt und erläutert. Bei Nichteinhaltung der administrativen Auflagen drohen Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten im EU-Ausland?
Zu den groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften des Ziellandes, an die sich die entsendenden Unternehmen halten müssen, zählen vor allem die Mindestlohnvorschriften, die Kompensation und eventuelle Genehmigungen von Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit, die Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, die Bestimmungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die jeweiligen nationalen Vorgaben für die Überlassung von Arbeitnehmern. Darüber hinaus gibt es in vielen EU-Ländern tarifvertragliche Vorgaben, die als allgemeinverbindlich erklärt wurden und somit auch für aus dem EU-Ausland entsandte Mitarbeiter Geltung haben. Hier kommt es oftmals zu Abweichungen zum Beispiel in Bezug auf die Mindestlöhne, die Wochenarbeitszeiten oder auch die Entlohnung von Überstunden.

Informationen zu den einzuhaltenden arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Vorgaben der einzelnen EU-Länder sind oftmals im Internet sowie auch über den Geschäftspartner im EU-Ausland, das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (www.ahk.de) und das EEN-Netzwerk der EU-Kommission zugänglich. Zudem bietet die EIC Trier GmbH eine Vielzahl von Länderleitfäden unter anderem mit Informationen zu den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und administrativen Auflagen bei Mitarbeitereinsätzen im EU-Ausland. Die Leitfäden sind online zugänglich sind unter www.eic-trier.de.
Christina Grewe

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