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01.09.2017

Neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten


Dieser Text ist vom 01.09.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Die wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Das ist das Ziel des neuen Geldwäschegesetzes (GwG), das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Für Unternehmen bringt es einige Neuerungen hinsichtlich der für sie relevanten Vorgaben mit sich:

Verpflichtete (§ 2 GwG)
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalgesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Hierzu gehören unter anderem bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhändler, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler.

Implementierung eines Risikomanagements (§ 4 GwG)
Alle Adressaten des neuen Geldwäschegesetzes – mit Ausnahme von Güterhändlern, die keine Bargeldgeschäfte über 10 000 Euro tätigen – müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Hierzu gehört die Erstellung einer detaillierten Risikoanalyse für das eigene Unternehmen sowie, darauf aufbauend, die Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen. Dies sind insbesondere die Erstellung interner Verfahren in Bezug auf den Umgang mit den ermittelten Risiken, die Erfüllung der Meldepflicht in Verdachtsfällen, kundenbezogene Sorgfaltspflichten sowie die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter hinsichtlich Typologien und aktueller Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der einschlägigen Vorschriften und Pflichten zu schulen.

Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ihr Umfang richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. So muss sie umfangreicher ausfallen, wenn beispielsweise viele Exportgeschäfte oder Transaktionen mit neuen beziehungsweise unbekannten Geschäftspartnern zum Alltag gehören.

Kundenbezogene Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG)

Tätigen Händler Bargeldgeschäfte von 10 000 Euro und mehr, sind sie verpflichtet, den Vertragspartner beziehungsweise die für diesen auftretende Person zu identifizieren. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage von Ausweis oder Pass. Zusätzlich müssen sie abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Falls ja, muss auch dieser identifiziert werden.

In Bezug auf Geschäftskunden sind neben Firmenname, Rechtsform und Anschrift auch die Namen der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstände zu dokumentieren. Diese Angaben müssen anhand eines amtlichen Registers – in der Regel das Handelsregister – überprüft werden.

Die entsprechenden Unterlagen (Ausweise, Registerauszüge) müssen in beiden Fällen kopiert oder vollständig optisch digital erfasst werden. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.

Einführung eines Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG)

Durch die Einführung eines Transparenzregisters soll es künftig leichter werden, sogenannte „wirtschaftlich Berechtigte“ für ein Geschäft oder eine Transaktion feststellen zu können. Wirtschaftlich Berechtigte können zum Beispiel Firmen beziehungsweise deren Eigentümer sowie Begünstigte einer Stiftung oder eines Trusts sein. Gesellschaften und sonstige juristische Personen sind ab Oktober 2017 verpflichtet, entsprechende Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, sofern diese nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern (zum Beispiel aus dem Handelsregister) hervorgehen. Verpflichtete dürfen sich in Erfüllung ihrer Identifizierungspflichten jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.

Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG)
Verpflichtete müssen – unabhängig von der Höhe des Geschäfts und der Zahlungsart – zwingend eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn es Hinweise darauf gibt, dass es sich bei den Vermögenswerten, mit denen das Geschäft getätigt werden soll, um Erträge krimineller Aktivitäten handelt, die Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierungen stehen oder der Vertragspartner nicht offenlegt, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt. Die Meldung hat an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erfolgen.

Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten (§§ 56, 57 GwG)
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die auferlegten Verpflichtungen wird deutlich auf bis zu fünf Millionen Euro angehoben. Darüber hinaus hat die zuständige Aufsichtsbehörde rechtskräftige Bußgeldentscheidungen auf ihrer Homepage namentlich bekannt zu machen.

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