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  • Trinkwasserverordnung

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)). Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV). Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV).

Neue Pflicht für Unternehmen:
Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen

Aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen an Lungenentzündungen durch Legionellen – nach Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) erkranken in Deutschland im Jahr mindestens 20.000 bis 32.000 Personen – ist die vormals nur für den öffentlichen Bereich geltende Untersuchungspflicht auf den gewerblichen Bereich erweitert worden.

Unter diese Definition fallen beispielsweise Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilien- und Miethäusern. Ausgenommen sind selbst bewohnte Eigenheime sowie Ein- und Zweifamilienhäuser.

Auch Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in gewerblichen Anlagen fallen darunter (Bsp.: Fitnessstudio, Hotel), soweit die Trinkwasserabgabe „zielgerichtet“ im Sinne der Verordnung erfolgt. Davon ausgenommen sind Anlagen, die keinen Bezug zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit aufweisen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seinem Merkblatt „Trinkwasserverordnung und Legionellen“ vom 2. November 2011 beispielsweise Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt, die nach der TrinkwV nicht dazugehören. Eine Untersuchungspflicht auf Legionellen kann dort aber aufgrund von anderen Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) bestehen.

Erste Rückmeldungen aus den Regionen zeigen, dass die für den Vollzug und für die Überwachung zuständigen Gesundheitsämter die Vorschrift teilweise abweichend von den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums auslegen. Die Neuregelung hat daher bereits zu Unsicherheiten bei betroffenen Unternehmern geführt. Zwar ist der Rechtsbegriff der „zielgerichteten Trinkwasserbereitstellung“ auslegungsbedürftig. Aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium in seinem Merkblatt genannten Beispiels der Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt dürften aber zumindest alle diesem Beispiel vergleichbaren Anlagen nicht unter die Neuregelung fallen. Unternehmer sollten gleichwohl eigenverantwortlich prüfen, ob bei ihnen vorhandene Anlagen unter den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen und bei Zweifeln Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen.

Zur Häufigkeit der Untersuchungen wird auf die Anlage 4 Teil II Buchstabe b) zu § 14 TrinkwV hingewiesen, wonach die oben genannten Anlagen mindestens einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen sind. Darunter ist eine Untersuchung im Zeitrahmen von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Neuregelung – d. h. erstmalig bis spätestens zum 31.10.2012 – zu verstehen.

Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Eine Liste der akkreditierten Untersuchungsstellen in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Großanlage hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

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