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IHK Trier


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  • Förmliche und nicht-förmliche Präferenznachweise

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Die Europäische Union hat mit zahlreichen Drittstaaten sogenannte Präferenzabkommen geschlossen, die es ermöglichen Ursprungswaren der EU zollfrei oder zollbegünstigt einzuführen (Länderübersicht siehe www.zoll.de). Die Zollbegünstigung wird im jeweiligen Partnerstaat jedoch nur dann gewährt, wenn entsprechende Nachweise der Sendung beilegen. Hier unterscheidet man zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Präferenznachweisen.
  • Förmliche Präferenznachweise

    Förmliche Präferenznachweise werden auf Antrag durch den Zoll ausgestellt. Hierzu zählen:


  • Nicht-förmliche Präferenznachweise

    Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügen Eigenerklärungen des Exporteurs auf der Handelsrechnung. Über einem Sendungswert von 6.000 Euro können diese - je nach Abkommen - nur mit dem Status als "Ermächtigter Ausführer" (EA) oder als "Registrierter Ausführer“ (REX) abgegeben werden. Der vorgeschriebene Wortlaut der Erklärung ist im jeweiligen Abkommen festgehalten.
  • Voraussetzungen vor Ausstellung beachten!

    Erst nach erfolgreicher Prüfung der Ursprungseigenschaft kann ein Nachweis ausgestellt werden. Dies kann jedoch nur durch den Hersteller erfolgen, da nur er über die erforderlichen Informationen verfügt. Aus diesem Grund benötigten Händler vor Ausstellung eines Nachweises von Seiten ihres Vorlieferanten eine sogenannte „Lieferantenerklärung“, die den Ursprung der Waren belegt. Für eigengefertigte Ware kann der Exporteur mit Hilfe der Datenbank „Warenursprung- und Präferenzen online“ die jeweiligen Ursprungsregeln, allgemeine Toleranzen usw. recherchieren.
  • Fallstrick Minimalbehandlung

    Trotz Einhaltung der jeweiligen Ursprungsregeln kann es sein (z. B. bei ausschließlich anzuwendenden Wertzuwachsregeln), dass die Be- und Verarbeitungsschritte im Unternehmen nicht ausreichen, wenn diese nicht über eine so genannte Minimalbehandlung hinausgehen. Als nicht ausreichend gelten z. B.:

    • Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in einem guten Zustand zu erhalten,
    • Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
    • Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
    • Bügeln von Textilien,
    • einfaches Anstreichen oder Polieren

    Die vollständige Auflistung ist im Protokoll zu den jeweiligen Abkommen oder in der Datenbank „Warenursprung- und Präferenzen online“ im Bereich "Länderliste" (siehe "Ursprungssystematik") zu finden.

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