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  • Kurzdarstellung Einfuhr

  • Foto: Gudrun Wewering
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    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

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    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
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    lex@trier.ihk.de

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    Ulrike Luce

    Tel.: 0651 9777-212
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    luce@trier.ihk.de

Unter Import oder Einfuhr versteht man den Bezug von Waren durch einen Gebietsansässigen aus fremden Wirtschaftsgebieten (Ausland) in das eigene Wirtschaftsgebiet.
  • Voraussetzungen

    • eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt/der Gemeinde
    • ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Kapital- oder Personengesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen werden.
    • Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Deklaration der Waren

    Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie „Jeans“ oder „Kleider“ nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer (Warennummer) ermittelt werden. Die Zuordnung der Warennummer erfolgt mit Hilfe des „Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik“. Einzelne Kapitel des Warenverzeichnisses bietet das Statistische Bundesamt kostenlos als Download auf seiner Homepage unter www.destatis.de an. Verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt auf Antrag das HZA Hannover.
  • Dokumente für den Import von Waren

    • Einfuhranmeldung (= Zollanmeldung)
      Bereits ab dem ersten Einfuhrvorgang wird eine sogenannte EORI-Nummer benötigt. Weitere Informationen hierzu unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/eori-nummer_node.html. Diese Nummer wird zur Erstellung der Zollanmeldung benötigt, welche entweder elektronisch über eine ATLAS-Software oder die kostenlose Lösung des Zolls, der Internetzollanmeldung abgegeben werden muss.

    • Handelsrechnung (des ausländischen Lieferanten)
      Als Basis für die Zollwertanmeldung

    • Zollwertanmeldung D.V. 1 (# 0464 + evtl. Ergänzungsblatt # 0465)
      Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 20 000 Euro je Sendung nicht übersteigt. Ferner muss das Formular u. a. nicht ausgefüllt werden bei Drittlandswaren, die nicht dem Wertzoll unterliegen (z. B. Waren, die laut Zolltarif zollfrei sind oder spezifischen Zöllen unterliegen), und bei Waren, die auf Grund einer Präferenzregelung zollfrei sind oder keinen gewerblichen Charakter haben.

    • Ursprungszeugnis (UZ), Ursprungserklärungen
      Nur soweit vorgeschrieben und im elektronischen Zolltarif vermerkt (beispielsweise im Textilbereich).

    • Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrerklärungen, Einfuhrlizenzen
      Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (Kontingente, z. B. Textilien). Ob eine Genehmigungspflicht besteht, ist im elektronischen Zolltarif ersichtlich. Zuständig für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist für Waren der gewerblichen Wirtschaft:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: (0 61 96) 9 08-0
    Telefax: (0 61 96) 9 08-8 00
    Internet: www.bafa.de

               Für landwirtschaftliche Produkte:

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
    Deichmanns Aue 29
    53179 Bonn
    Telefon: (0228) 68 45-0
    Telefax: (030)  18 10 68 45 34 44
    Internet: www.ble.de

    • Internationale Einfuhrbescheinigungen / Wareneingangsbescheinigungen
      Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) und eine Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verifications Certificate) zu übersenden. Sie werden erteilt 

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: (0 61 96) 9 08-0
    Telefax: (0 61 96) 9 08-8 00
    Internet: www.bafa.de
    • Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung
      Sie dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern (Übersicht siehe www.zoll.de).

    • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR), Ursprungserklärung
      Sie dienen zur Inanspruchnahme von zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhren aus Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen (Übersicht siehe www.zoll.de).

  • Einfuhrabgaben

    Die aktuellen Einfuhrabgaben sind mit Hilfe der Zolltarifnummer ebenfalls über den elektronischen Zolltarif abrufbar. Hierbei kann es sich um folgende Abgaben handeln:

    • Zölle
      Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Abkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (siehe „Dokumente für den Import…“).


    • Einfuhrumsatzsteuer
      Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abgesetzt werden können.


    • Verbrauchsteuern
      Zu den in Deutschland erhobenen Verbrauchsteuern gehören gegenwärtig:

      Mineralölsteuer,
      Tabaksteuer,
      Stromsteuer,
      Branntweinsteuer,
      Biersteuer,
      Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer, 
      Kaffeesteuer

    • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
      Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse

    • Antidumpingzölle
      Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.


    Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der BR Deutschland vermarktet werden. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (z. B. in Lebensmitteln, Arzneimitteln etc.), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte – Tier- und Pflanzenarten, die nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen!

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