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Brexit - Exportkontrolle

Da das VK auch in exportkontrollrechtlicher Hinsicht nach Verlassen der EU nicht mehr wie ein Mitgliedsstaat behandelt wird, kommen zusätzliche Exportkontrollvorschriften zur Anwendung. Hierdurch entstehen neue Genehmigungspflichten, wie zum Beispiel bei der Lieferung von Dual-Use-Lieferungen. Über die seit 1. Januar geltenden exportkontrollrechtlichen Pflichten informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem Merkblatt "Brexit und Exportkontrolle".

Achtung: Da Nordirland weiterhin Teil des Binnenmarktes bleibt, gelten hier weiterhin die bisherigen Regeln.

Nutzung von Allgemeingenehmigungen möglich


Um die Zahl förmlicher Ausfuhrgenehmigungen für Lieferungen in das VK in Grenzen zu halten, wurde die bestehende Allgemeine Genehmigung EU001 auf das VK ausgeweitet. In Ergänzung begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (gilt für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter) folgende Fallkonstellationen:
  • Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
  • Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
  • Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de veröffentlicht.

Die Generalzolldirektion weist in ihrem Schreiben ATLAS-INFO 0107/20 vom 28. Dezember 2020 darauf hin, dass für die Fallgruppen Nummern 5.2 und 5.3 in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen.

Für die Fallgruppe Nr. 5.4 ist der Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.

In diesen Fällen scheidet eine Ausfuhr im Rahmen einer Bewilligung "Vereinfachte Zollanmeldung" gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK aus.

Die Bestimmungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 gelten nicht für Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle of Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs. Für Ausfuhren nach diesen Bestimmungszielen ist eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

In der Ausfuhr-Codeliste „I0136 Unterlagen“ steht seit 1. Januar 2021 zur Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 in ATLAS-AES folgende Unterlagen-Codierung zur Verfügung: X002/A15 – „Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)“.


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