Ob und unter welchen Voraussetzungen Sie geflüchtete Menschen in Ihrem Unternehmen beschäftigen können, hängt davon ab, welche Stelle Sie in Ihrem Unternehmen besetzen möchten und welchen Aufenthaltsstatus die Bewerber besitzen. Bei anerkannten Flüchtlingen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, sind allerdings keine Besonderheiten zu beachten. Sie dürfen uneingeschränkt jede Beschäftigung aufnehmen.
Bitte beachten Sie:
- Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien – Stand: Januar 2016), die nach dem 31. August 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot.
- Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in elektronischer Form oder in Papierform aufzubewahren. Hier können Sie sich Abbildungen der zugehörigen Dokumente ansehen.
Die nachfolgenden Erläuterungen sind zur besseren Verständlichkeit vereinfacht. Bei konkreten Fragen sollten Arbeitgeber das Arbeitsangebot mit dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit oder der Ausländerbehörde besprechen. Auch das Welcome Center bei der IHK Trier hilft gerne weiter.