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  • Informationspflichten für Dienstleister

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

    Tel.: 0651 9777-520
    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

I. Wer ist betroffen?

Grundsätzlich sind alle Dienstleister mit Niederlassungen im Inland betroffen, aber auch solche, die im Inland ihre Niederlassung haben und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. der EWR tätig werden. Hierzu gehören Gewerbetreibende aus den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen sowie auch bestimmte
freiberufliche Dienstleistungserbringer, wie z.B. Rechts- und Steuerberater, Architekten etc., sofern diese in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.


II. Welche Ausnahmen bestehen?

Vom Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL-InfoV)
ausgenommen sind:

  • Finanzdienstleister, insbesondere Pfandleiher, Darlehensvermittler, Kapitalanlagevermittler und Versicherungsvermittler
  • Private Sicherheitsdienste, insbesondere Tätigkeiten im Bereich der gewerbsmäßigen Bewachung mit Erlaubnis nach § 341 GewO
  • Glücksspielanbieter, z.B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten
  • Audiovisuelle Dienstleistungserbringer (Kino, Film, Rundfunk, Presse)
  • Gesundheitsdienstleister
  • Soziale Dienstleister gemeinnütziger, staatlich mittel- oder unmittelbar anerkannter Einrichtungen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Durch staatliche Stellen bestellte Notare und Gerichtsvollzieher
  • Verkehrsdienstleister
  • Dienstleister und Einrichtungen der elektronischen Kommunikation (hier gelten jedoch andere, spezielle Vorschriften)
  • Dienstleister, die mittel- und unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im engeren Sinne mitwirken
  • Nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse


III. Welche Informationspflichten müssen Dienstleister erfüllen?

Nach der DL-InfoV müssen zwölf Informationen stets bereitgehalten werden:


1. Name, Firma und Rechtsform
Der Dienstleister muss seinen Familien- und Vornamen, bei Personalgesellschaften
OHG und KG, bei Kapitalgesellschaften GmbH, AG oder UG, bei Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht unter einer Firma im Sinne der HGB auftreten
können, die Familien- und Vornamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
und die Rechtsform angeben. Beim eingetragenen Kauffmann/ Kaufffrau (e.K./ e. kffr.)
wird auch die Angabe der Firma empfohlen.


2. Angaben zur Kontaktaufnahme
Der Dienstleister muss die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern eine solche
nicht existiert, wie z.B. in vielen Fällen des Reisegewerbes, eine ladungsfähige
Anschrift benennen. Ferner muss er die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme
ermöglichen, insbesondere müssen eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder
Faxnummer angegeben werden.


3. Angabe von Registereintragungen
Ist der Dienstleister in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss das jeweilige
Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister) unter
Angebe des Registergerichts und der Registernummer mitgeteilt werden.


4. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
Werden Dienstleistungen erbracht, die einer behördlichen Zustimmung bedürfen (z.B.
von Immobilienmaklern, Bauträgern, Versteigerern), so muss die zuständige
Aufsichtsbehörde oder der einheitliche Ansprechpartner, einschließlich Name und
Anschrift, benannt werden.


5. Angaben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Falls der Dienstleister über eine Umsatz-Identifikationsnummer verfügt, muss er diese
angeben. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss beim Bundesamt für
Finanzen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel beantragt werden.


6. Angaben bei reglementierten Berufen
Zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist
(z.B. bei Rechtsanwälten, Ärzten) und solche, bei denen das Führen der betreffenden
Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Logopäden,
Physiotherapeuten) abhängt. Der Dienstleister muss in diesen Fällen die gesetzliche
Berufsbezeichnung sowie den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls
vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer
ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren.


7. Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
Verwendet der Dienstleister allgemeine Geschäftsbedingungen, muss er diese dem
Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen – unabhängig davon, ob es sich um
einen Verbraucher, Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
handelt.


8. Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand
Sofern der Dienstleister Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über den Gerichtsstand verwendet, muss er dies dem Dienstleistungsempfänger
mitteilen.


9. Angaben zu angebotenen Garantien
Bietet der Dienstleister Garantien an, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
hinausgehen, muss er diese gegenüber dem Dienstleistungsempfänger offenbaren,
selbst wenn dieser ein Unternehmer ist, auf den entsprechende Sonderbestimmungen
des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind.


10. Angaben zu Dienstleistungen
Der Dienstleister muss die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung mitteilen, soweit
sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.


11. Angaben zur Berufshaftpflicht
Falls eine solche besteht, muss der Dienstleister Angaben zu seiner
Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere Namen und Anschrift des
Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung.


12. Erforderliche Preisangaben
Sofern der Dienstleister den Preis für eine Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat,
muss er den Preis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dieser liegt vor Abschluss des
Vertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor der Erbringung
der Dienstleistung mitteilen. Sofern er den Preis nicht im Vorhinein festgelegt hat,
muss er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung mitteilen oder, wenn kein genauer
Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung,
anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen
kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen. Für Preisangaben
gegenüber Verbrauchern enthält die Preisangabeverordnung bereits abschließende
über die hier normierten Regelungen hinausgehende Pflichten.


IV. Verhältnis zu Informationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Weitergehende Informationspflichten, die sich insbesondere aus dem Telemediengesetz
(TMG), der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und der
Preisangabenverordnung (PangV) sowie dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem GmbHGesetz
(GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG) entnehmen lassen, bleiben unberührt. In
der Regel handelt es sich um Regelungen, die parallele Informationspflichten enthalten,
die aber nur auf einen eingeschränkten Adressatenkreis Anwendung finden.


V. Mit welchen Folgen muss ich bei einem Verstoß gegen diese Pflichten rechnen?

Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende
Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1
DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, handelt es sich um
Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro
geahndet werden können. Mit einem Bußgeld bis zu selben Höhe kann geahndet werden,
wenn ein Dienstleistungserbringer nicht sicherstellt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DLInfoV
genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten
sind oder entgegen § 5 DL-InfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer
Dienstleistung bekannt macht. Zuständig für die Überwachung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter/kreisfreie
Städte).



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