Unabhängig von Zielland und Empfänger ist für die Ausfuhr bestimmter Güter (= Waren, Software oder Technologie) eine Genehmigung erforderlich. Diese Güter sind entweder in der
Ausfuhrliste, einer Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, oder in
den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) Nr.2021/821 (= EU-Dual-Use-Verordnung) erfasst und reichen von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.
Arbeitshilfen „Umschlüsselungsverzeichnis“ und „Auskunft zur Güterliste“
Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach den Güterlisten ist häufig schwierig und kann teilweise nur mit technischem Sachverstand erfolgen. Eine Einreihungshilfe gibt das
Umschlüsselungsverzeichnis, in dem nach dem bekannten Schema des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (AHStat) auf die Ausfuhrlistennummern verwiesen wird. Bei Unklarheiten bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit kann das ausführende Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine "Auskunft zur Güterliste (AzG)" beantragen. Hierbei handelt es sich über ein güterbezogenes technisches Gutachten, das Auskunft darüber gibt, ob das Gut nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst wird. Weitere Informationen unter
www.bafa.de.
Ausfuhrbeschränkungen können sich ebenfalls aus
• der
Anti-Folter-Verordnung und
• der
Feuerwaffenverordnung
ergeben.
Güterlisten anderer Mitgliedsstaaten (Artikel 10 EU (VO) 2021/821)
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen können auch Güterlisten anderer EU-Mitgliedsstaaten eine Genehmigungspflicht auslösen. Hierdurch sollen insbesondere neuartige Technologien (sog. Emerging Technologies) kontrolliert werden können, die nicht unmittelbar in den Regimen oder national durch alle Mitgliedstaaten gelistet werden.