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IHK Trier


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  • Basic-Prüfschritte Exportkontrolle

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

  • Gelten für das Empfangsland Embargobeschränkungen?

    Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und schränken den Handel gegenüber bestimmten Ländern ein. Je nach Umfang wird zwischen Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo unterschieden. Weitere Informationen sowie Hinweise zu den einzelnen Embargoländern unter www.bafa.de.
  • Bestehen Sanktionen gegenüber dem Empfänger/Geschäftspartner?

    Auf Basis verschiedener EU-Verordnungen dürfen gelisteten Unternehmen, Personen oder Institutionen weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder andere wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Grund für diese Maßnahmen sind außen- und sicherheitspolitische Erwägungen, beispielsweise zur Terrorismusbekämpfung. Weitere Informationen sowie Recherchehinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Treffern unter www.bafa.de.
  • Darf die Ware/Software/Technologie ausgeführt/übermittelt werden?

    Unabhängig von Zielland und Empfänger ist für die Ausfuhr bestimmter Güter (= Waren, Software oder Technologie) eine Genehmigung erforderlich. Diese Güter sind entweder in der Ausfuhrliste, einer Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, oder in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) Nr.2021/821 (= EU-Dual-Use-Verordnung) erfasst und reichen von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.

    Arbeitshilfen „Umschlüsselungsverzeichnis“ und „Auskunft zur Güterliste“

    Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach den Güterlisten ist häufig schwierig und kann teilweise nur mit technischem Sachverstand erfolgen. Eine Einreihungshilfe gibt das Umschlüsselungsverzeichnis, in dem nach dem bekannten Schema des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (AHStat) auf die Ausfuhrlistennummern verwiesen wird. Bei Unklarheiten bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit kann das ausführende Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine "Auskunft zur Güterliste (AzG)" beantragen. Hierbei handelt es sich über ein güterbezogenes technisches Gutachten, das Auskunft darüber gibt, ob das Gut nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst wird. Weitere Informationen unter www.bafa.de.

    Ausfuhrbeschränkungen können sich ebenfalls aus

    •    der Anti-Folter-Verordnung und
    •    der Feuerwaffenverordnung

    ergeben.

    Güterlisten anderer Mitgliedsstaaten (Artikel 10 EU (VO) 2021/821)

    Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen können auch Güterlisten anderer EU-Mitgliedsstaaten eine Genehmigungspflicht auslösen. Hierdurch sollen insbesondere neuartige Technologien (sog. Emerging Technologies) kontrolliert werden können, die nicht unmittelbar in den Regimen oder national durch alle Mitgliedstaaten gelistet werden.

  • Darf die Ware/Software/Technologie zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden?

    Auch die Ausfuhr nicht gelisteter Güter kann genehmigungspflichtig sein. Hier spricht man von den sogenannten „catch-all-Klauseln“, mit denen die kritische Verwendung (z. B. digitale Überwachung, militärische Endverwendung) von zivilen Gütern unterbunden werden. Die Details sind in den Artikeln 4 und 5 EU (VO) 2021/821oder § 9 AWV geregelt.
  • Ist meine technische Unterstützung genehmigungspflichtig?

    Technische Unterstützung mit von in Anhang I gelisteten Gütern wird gemäß Artikel 8 EU (VO) 2021/821 dann als genehmigungspflichtig eingestuft, wenn diese "ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Abs 1 VO 2021/821 bestimmt sind oder bestimmt sein können" (z. B. im Zusammenhang mit Kernwaffen).
  • Ist meine Vermittlungstätigkeit genehmigungspflichtig?

    Nach Artikel 6 EU (VO) 2021/21 werden Vermittlungstätigkeiten (Definition siehe Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung) ebenfalls genehemigungspflichtig, wenn sie sich auf in Anhang I der EU (VO) 2021/821 gelistete Güter bezieht und die Güter für eine der in Artikel 4 genannten Verwendungen bestimmt sind.

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