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Motiv: Russland-Ukraine-Konflikt  (Foto: Negro Elkha - stock.adobe.com)
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  • Aktuelle Informationen zum Konflikt Russland - Ukraine

    Sanktionsmaßnahmen und weitere Informationen zum Russland-Ukraine Konflikt

  • Foto: Jan Heidemanns
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    Jan Heidemanns

    Tel.: 0651 9777-230
    Fax: 0651 9777-205
    heidemanns@trier.ihk.de

    Foto: Gudrun Wewering
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    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Der Einmarsch Russlands in die Ukraine zieht nicht nur enorme wirtschaftliche Folgen in den direkt betroffenen Regionen nach sich - auch die deutsche Wirtschaft ist betroffen.

Unabhängig von den nachfolgenden Regelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland neben einer grundsätzlichen Martkeinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist. Die Prüfung kann über Finanzsanktionsliste der EU und die SDN-Liste der USA erfolgen.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Die Deutsche Bundesbank hat mit Stand 9. März 2022 als Hilfestellung hierzu eine FAQ-Übersicht veröffentlicht. Hierüber hinaus erteilt die kontoführende Hausbank weitere Auskünfte.
  • ob der Transport der Ware überhaupt noch möglich ist. Viele Reedereien haben den Containerverkehr nach Russland eingestellt. Gleiches gilt für viele Spediteure innerhalb der EU. Abholungen durch den russischen Geschäftspartner sind rechtlich unsicher, da das deutsche Unternehmen in der Regel weiterhin zoll- und exportkontrollrechtlicher Ausführer bleibt.

Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland

Seit der Annektion der Krim im Jahr 2014 hat die EU Sanktionen (VO (EU) 833/2014 und VO (EU) 269/2014) erlassen, die als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation sukzessive ausgeweitet werden. Neu hinzugekommen ist seit 27. Mai VO (EU) 2024/1485, die auf jene abzielt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind.

Chronologische Übersicht der Ausweitungen seit dem 23. Februar 2022:
  • Ausweitung der Sanktionen vom 24. Juni 2024

    Mit dem 14. Sanktionspaket wurden die Verordnungen VO (EU) 833/2014 (Änderung durch VO 2024/1745 und VO (EU) 269/2014 (Änderung durch VO 2024/1739 um u. a. folgende Maßnahmen ausgeweitet/geändert:

    Eine geplante Erweiterung der No-Russia-Clause gemäß Artikel 12g der Verordnung, die alle Exporteure verpflichtet, beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Nutzung in Russland vertraglich zu untersagen, wurde zunächst nicht auf ausländische Tochterunternehmen von EU-Unternehmen ausgeweitet. Allerdings sollen künftig EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern nicht an Aktivitäten beteiligt sind, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen.
     
    Zusätzlich wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Clause für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt. Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt, die fortan neben den USA, Japan, dem Vereinigten Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz von der No-Russia-Clause ausgenommen sind.
     
    Zudem hat die EU-Kommission ein Verbot der Erbringung von Umladediensten für russisches LNG beschlossen. Dieses Verbot betrifft jedoch nicht die Einfuhren in die EU. Gleichzeitig wurde ein Verbot neuer Investitionen sowie die Bereitstellung von Waren, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung laufender LNG-Projekte festgelegt.
     
    Außerdem hat die EU erstmals Sanktionen gegen das russische Bezahlsystem SPFS verhängt. Der Finanznachrichtendienst SPFS wurde von der russischen Zentralbank entwickelt, um die Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen zu neutralisieren. EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, wird der Anschluss an das SPFS oder gleichwertige spezialisierte Finanznachrichtendienste nun untersagt.
     
    Weitere Aspekte des Pakets umfassen die Erweiterung von Exportverboten (u.a. für Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen.

  • Ausweitung der Sanktionen vom 27. Mai 2024

    VO (EU) 833/2014 (Änderung durch VO (EU) 2024/1493)
    Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, denen gegenüber Finanzsanktionen verfügt werden, wurde erneut erweitert.

    VO (EU) 2024/1485
    Neue Veordordnung mit Auflistung von Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
  • Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024

    Mit dem nunmehr 13. Sanktionspaket wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

    VO (EU) 833/2014 (Änderung durch VO 2024/745)
    • Änderung der güterbezogenen Anhänge VII Teil B und XXIII
    • Das Vereinigte Königreich wurde neben der Schweiz und Norwegen als eines der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Artikel 3g Absatz 1 aufgenommen
    • Listung weiterer Personen und Organisationen

    VO (EU) 269/2014 (Änderung durch VO 2024/753)
    • Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, denen gegenüber Finanzsanktionen verfügt werden, wurde erneut erweitert
  • Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023

    Die EU hat die Sanktionen gegen Russland mit dem 12. Sanktionspaket ausgeweitet. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    VO (EU) 833/2014
    • neue Einfuhrverbote u. a. für - Diamanten
      - Rohstoffe für die Stahlerzeugung
      - verarbeitete Aluminiumerzeugnisse
      - andere Metallwaren
      - Flüssiggas (LPG)
    • zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen (mit und ohne Altvertragsregelungen) für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter
    • Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen.
    • Meldepflichten im Zahlungsverkehr
    • „No-Russia-Clauses“ Die bereits im elften Sanktionspaket eingeführten Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen wurden verschärft. EU-Exporteure müssen nun bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr (siehe Art. 12g Abs. 1) bestimmter gelisteter Güter und Technologien in ein Drittland vertraglich untersagen, dass diese nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterexportiert werden ("Nicht-für-Russland-Klausel"). Hiervon ausgenommen sind Ausfuhren in bestimmte Partnerländer aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz). Gemäß Art. 12g Abs. 3 müssen sie zudem sicherstellen, „dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält“. Der Verstoß ist zudem gemäß Abs. 4 von Seiten des EU-Exporteurs gegenüber der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedsstaates, in dem er niedergelassen ist, zu melden.

    VO (EU) 269/2014


  • Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023

    Die EU hat die Sanktionen gegen Russland mit dem 11. Sanktionspaket angepasst (siehe Amtsblatt (EU) Nr. LI159). Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    VO (EU) 833/2014

    • Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
    • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII (Art. 2a Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 2a Abs. 3a, Abs. 4a)
    • Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Art. 3c Abs. 1a) und Ausnahmen hiervon (Art. 3c Abs. 6d) sowie für Güter des Anhang XI Teil B (Art. 3c Abs. 6e)
    • Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Art. 3eb Abs. 1, Art. 3ec Abs. 1) und Ausnahmen hiervon (Art. 3eb Abs. 2-4, Art. 3ec Abs. 2, Abs. 3)
    • Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Art. 3g Abs. 1 d)
    • Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2)
    • Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Art. 3k Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b)
    • Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger (Art. 3l Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 3l Abs. 3a, Abs. 4)
    • Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers (Art. 5q)
    • Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
    • Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot (Art. 3i)

    VO (EU) 269/2014
    Weitere Personen und Organisationen wurden gelistet

  • Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023

    Die EU hat das 10. Sanktionspaket gegen Russland im Amtsblatt EU Nr. LI59 veröffentlicht. Im Wesentlichen sind folgende Beschränkungen am 26.02.23 neu in Kraft getreten:

    VO (EU) 833/2014
    • Verbot der Durchfuhr gelisteter Dual-Use-Güter durch Russland mit genehmigungspflichtigen Ausnahmen (Art. 2 Abs. 1a, 3a, 4a)
    • Verbot der Durchfuhr von Feuerwaffen nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) durch Russland (Art. 2aa Abs. 1a)
    • Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, Leitungsposten in Unternehmen von kritischer Infrastruktur in der EU zu bekleiden (Art. 5o)
    • Verbot des Bereitstellens von Speicherkapazitäten für Erdgas für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige Personen oder in Russland niedergelassene Unternehmen (Art. 5p)
    • Aufnahme von weiteren Gütern in Anhang VII
    • Aufnahme von weiteren Gütern in den Anhängen XI, XXI und XXIII sowie Ausnahmen für Altverträge für neu aufgenommene Güter
    • Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Ausnahme für Güter des Anhang XXIII zur persönlichen Verwendung im Haushalt

    VO (EU) 269/2014
    • Weitere 87 Personen und 34 Organisationen wurden mit Sanktionen belegt.

    VO (EU) 2020/1998
    Darüber hinaus wurden Sanktionsmaßnahmen gegen Personen und Unternehmen erlassen, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der russischen Söldnergruppe Wagner in Mali, der Zentralafrikanischen Republik und dem Sudan stehen.
  • Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022

    Die EU hat das 9. Sanktionspaket gegen Russland im Amtsblatt EU Nr. 322I veröffentlicht. Im Wesentlichen sind folgende Beschränkungen am 17.12.22 neu in Kraft getreten:

    VO (EU) 833/2014
    • Ausweitung des Beteiligungsverbots im Bezug zum Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Art. 3a Abs. 2 i. V. m. Art. 1x)
    • Anpassungen i. Z. m. Erdölerzeugnissen (Art. 3m) und Erdgas (Art. 3n)
    • Erweiterung des Verbots der Bekleidung von Leitungspositionen in russischen Unternehmen (Art. 5aa)
    • Erweiterung der Dienstleistungsverbote um Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie Produktprüfung und technische Überwachung (Art. 5n)
    • Aufnahme von weiteren Gütern in den Anhängen VII, XI, XVII und XXIII
    • Anpassung der Ausnahmebestimmungen i. Z. m. Gütern des Anhang XI (Art. 3c), Anhang XVII (Art. 3g), Anhang XXI (Art. 3i) und Anhang XXIII (Art. 3k)
    • Neue Ausnahmebestimmungen zu Einfuhr- und Ausfuhrverboten zur Erleichterung des Ausstiegs aus dem russischen Markt (Art. 12b)

    VO (EU) 269/2014

    • Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, denen gegenüber Finanzsanktionen verfügt werden, wurde um 141 Personen und 49 Organisationen erweitert
  • Ausweitung der Sanktionen vom 7. Oktober 2022

    Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich am 6. Oktober 2022 auf ein achtes Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Ihr Beschluss wurde am 7. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Mit dem Paket werden u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
    • Erweiterung der Sanktionsliste (Beschluss 2022/1907): Es wurden Sanktionen gegen weitere Einzelpersonen und Organisationen verhängt.
    • Neue Ausfuhrbeschränkungen (Verordnung 2022/1904): Es wurden zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen eingeführt, mit denen der Zugang Russlands zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie seine Fähigkeit zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors eingeschränkt werden sollen. Dazu gehört das Verbot der Ausfuhr von Kohle (einschließlich in russischen Industrieanlagen verwendeter Kokskohle), spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern und bestimmten Chemikalien.
    • Einfuhrbeschränkungen für russische Erzeugnisse: Zusätzliche Einfuhrbeschränkungen in Höhe von rund sieben Milliarden Euro wurden beschlossen. Sie umfassen zum Beispiel ein Einfuhrverbot für russische Fertig- und Halbfertigprodukte (Halbzeuge) aus Stahl (Artikel 3g, Anhang XVII). Außerdem wurde die Einfuhr weiterer Erzeugnisse (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B) verboten. Das Verbot umfasst: Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und nicht aus Gold gefertigten Schmuck.
    • Umsetzung der G7-Vereinbarung über Ölpreisdeckel
    • Verbote für Kryptowerte: Die bestehenden Verbote für Kryptowerte wurden verschärft, indem alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung unabhängig vom Betrag verboten wurden (zuvor waren bis zu 10.000 Euro zulässig).
    • Die Liste der Dienstleistungen, die für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen nicht mehr erbracht werden dürfen, wurde erweitert. Sie umfasst nun u.a. Finanz- und IT-Beratung.

  • Ausweitung der Sanktionen vom 21. Juli 2022

    Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.7.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denenbestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen.

    Mit dem Paket werden
    • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
    • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
    • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
    • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
    • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationenverhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.

    Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269nunmehr eine explizite Klarstellung. 

  • Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022

    • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
    • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen.(EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
    • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
    • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
    • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
    • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
    • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
    • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)
  • Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022

    Vor dem Hintergrund der Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine hat die EU das 5. Sanktionspaket verabschiedet:

    Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

    • Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohleund anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
    • Transportverbote:
      • Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie
      • Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
    • Ausfuhrverbotefür Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quanteninformatik, modernste Halbleiter, sensible technische Geräte, Katalysatoren für Raffinerien, Transportmittel und Chemikalien.
    • Einfuhrverbotefür Produkte wie Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen (z. B. Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (z. B. Kaviar) und eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung des Importverbots für Kali aus Belarus.
    • Ausschluss Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern durch Maßnahmen, wie z. B.
      • Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU
      • Einschränkung der finanziellen und nicht-finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher oder öffentlich kontrollierter Einrichtungen im Rahmen von Programmen der EU, von Euratom und der Mitgliedstaaten.
      • Erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.

    Mit VO (EU) 2022/581 wurden die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) vorgenommen. Es gilt nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Der Marktanteil dieser Banken beläuft sich auf 23 Prozent des russischen Banksektors. Zudem wurden weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO (EU) 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.


  • Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022

    Angesichts der anhaltenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU abermals neue Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Das mittlerweile vierte Paket zielt neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverbote im Bereich Eisen und Stahl unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab.

    Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.  

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.  
    Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:

    • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
    • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
    • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen,
    • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter gemäß Artikel 3h (Auflistung inkl. KN ab Seite 29 im Amtsblatt L87I). Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter, wenn deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt.

  • Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022

    Folgende Rechtsvorschriften wurden neu erlassen:

    Zunächst wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (Amtsblatt L80) 160 weitere Personen auf die Sanktionsliste der EU gesetzt (Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014). Betroffen sind hierbei neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 14 Oligarchen und Geschäftsleute, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen.

    Weiterhin wurden mit der Verordnung (EU) 2022/394 (Amtsblatt L81) weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland beschlossen und der Begriff “übertragbare Wertpapiere” der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 1, Buchstabe f) präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren. Zudem wird in der Einleitung der Verordnung vom 9. März  eine Klarstellung zu Anhang VII vorgenommen, wo es nun heißt, dass "„nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung“ sind. Ebenso wurden einzelne Güterpositionen des Anhang VII angepasst.


  • Ausweitung der Sanktionen vom 1. März 2022

    Mit Verordnung (EU) 2022/345 vom 01.03.22, veröffentlicht am 02.03.22, hat die EU sieben russische Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen. Dadurch werden diese Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgekoppelt.

    Die Banken sind:
    • Bank Otkritie
    • Novikombank
    • Promsvyazbank
    • Rossiya Bank
    • Sovcombank
    • Vnesheconombank (VEB) und
    • VTB Bank.

    Nicht ausgeschlossen wurden die Sberbank, die größte Bank Russlands sowie die Gazprombank.

    Es gilt eine Übergangsfrist von 10 Tagen.

    Mit Bezug auf VO (EU) 2022/345 hat die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) neue Codierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht. Von Seiten der Generalzolldirektion wurde den für ATLAS-Ausfuhr relevanten Codierungen mit ATLAS-Info 0289/22 veröffentlicht.

    Mit Verordnung (EU) 2022/350 vom 01.03.22, veröffentlicht am 02.03.22, hat die EU außerdem Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten der russischen Staatsunternehmen Russia Today und Sputnik verhängt.
  • Ausweitung der Sanktionen vom 28. Februar 2022

    Mit Verordnung (EU) 2022/334 sind am 28. Februar weitere Santktionen gegen die Russische Föderation in Kraft getreten. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
    • weitreichende Einschränkungen im Bereich der russischen Luftfahrt
    • Verbote und Einschränkungen im Kontext der russischen Zentralbank.
  • Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022

    Das zweite Sanktionspaket ist einsehbar über die Amtsblätter L046/ L049/ L053 sowie L054 vom 25. Februar 2022. Es umfasst u.a. folgende Maßnahmen:

    • Erweiterung der Embargomaßnahmen gegenüberBelarus, insbes. Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen [siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/300]
    • Umfangreiche Anpassungen der bestehendem Embargo-Verordnung (EU) 833/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/328, unter anderem:

      • Beschränkungen für Dual-Use-Güter, Art. 2: Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern nach Russland – mit Ausnahmetatbeständen
      • Beschränkungen für Hightechgüter, Art. 2a, neuer Anhang VII  (erfasste Bereiche: Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigatoren und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffsfahrtechnik, Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe)
      • Beschränkungen i.Z.m. Gütern der Ölraffinerie, Art. 3b, neuer Anhang X
      • Beschränkungen i.Z.m. Gütern der Luft- und Raumfahrt, Art. 3c, neuer Anhang XI
      • diverse Beschränkungen i.Z.m. dem Kapitalmarkt, u. a. Art. 5 und 5b

      Mit Bezug auf VO (EU) 2022/328 hat die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) neue Codierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht. Von Seiten der Generalzolldirektion wurde den für ATLAS-Ausfuhr relevanten Codierungen mit ATLAS-Info 0279/22 veröffentlicht.

  • Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

    Das erste Sanktionspaket wurde im Amtsblatt L042 I vom 23. Februar 2022 veröffentlicht. Es beinhaltet folgende Maßnahmen:

    • Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Aufnahme diverser natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen auf die Sanktionsliste/Finanzsanktionen [siehe  Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 und (EU) 2022/261]. Hiervon erfasst sind u.a. weitere russische Banken sowie der russische Präsident Vladimir Putin und sein Außenminister Sergey Lavrov.

    • Umfangreiche Einschränkungen bzgl. der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie bestimmte Neuinvestitionen in diesen Gebieten [siehe Verordnung (EU) 2022/263]

Das BAFA hat als Hilfestellung eine Matrix zu den bestehenden Russland-Sanktionen (Verbote, Genehmigungspflichten und Ausnahmen) veröffentlicht. Zusätzlich sind unter https://www.bafa.de weitere Informationen inkl. FAQs zu finden. Telefonisch ist das BAFA zu den Russland-Sanktionen über die Hotline 06196-908-137 erreichbar.

Parallel veröffentlicht die EU-Kommission unter https://ec.europa.eu ebenfalls eine FAQ-Übersicht. Achtung: Dort enthalten ist ab Seite 23 ein Umschlüsselungsverzeichnis des Anhang VII (High-Tech-Güter).

Darüber hinaus informiert der Zoll unter https://www.zoll.de ebenfalls zu den geltenden Beschränkungen und stellt dort zusätzlich die konsolidierte Fassung der Grundverordnung VO (EU) 833/2014 zum Download bereit.

Die Deutsche Bundesbank hat zu den Finanzsanktionen unter www.bundesbank.de FAQS veröffentlicht. Zusätzlich wird unter Ruf# 089/2889-3800 eine Hotline bereit gestellt

Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Belarus

Vor dem Hintergrund der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU am 2. März die bereits seit 2006 bestehenden Sanktionen (VO (EG) 765/2006) erweitert:
  • Ausweitung der Sanktonen vom 29. Juni 2024

    Mit VO (EU) 2024/1865 wurden die bereits bestehenden Sanktionen erneut erweitert. Neben einem Ausfuhrverbot weiterer Dual-Use-Güter soll hiermit die Umgehung bestehender Russland-Sanktionen (Einführung der No-Belarus-Clause) verhindert werden. Darüber hinaus beschränkt die EU die Ausfuhren von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt und Luxusgüter nach Belarus. Verboten sind zukünftig ebenfalls Dienstleistungen z. B. in den Bereichen IT- und Rechtsberatung. Importverbote gibt es u. a. in den Bereichen Diamanten, Gold, Kohle und Rohöl.
  • Ausweitung der Sanktonen vom 3. August 2023

    Mit VO (EU) 2023/1594 wurden am 3. August die Sanktionen gegen Belarus weiter verschärft. So wird das Exportverbot nach Belarus für eine Reihe von Gütern und Technologien erweitert, die zur militärisch-technischen Verbesserung des Landes beitragen. Darüber hinaus wird ein zusätzliches Exportverbot für Schusswaffen und Munition sowie für Güter und Technologien eingeführt, die für den Einsatz in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind.
  • Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022

  • Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022

    Mit VO (EU) 2022/577 zur Änderung der VO (EU) 765/2006 wurden am 8. April 2022 die Sanktionen gegen Belarus weiter verschärft. So ist es in Belarus niedergelassen Kraftverkehrsunternehmen nicht mehr möglich, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Des Weiteren ein Verkaufsverbot für Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten.



  • Ausweitung der Sanktionen vom 9. März

    Mit Verordnung (EU) 2022/398 (Amtsblatt L82) wurden die Sanktionen gegen Belarus nochmals ausgeweitet. Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet. Das neue Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Finanzsanktionen gegen Belarus:

    • Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen;
     
    • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten;
     
    • die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April 2022 verboten;
     
    • die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100 000 € übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden;
     
    • die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.

    Die sich hieraus ergebenden neuen ATLAS-Unterlagencodierungen hat die deutsche Zollverwaltung mit ATLAS-Info 0294/22 unter www.zoll.de veröffentlicht.
  • Ausweitung der Sanktionen vom 2. März 2022

    Neben der Aufnahme von 22 hochrangigen Militärs in die Sanktionsliste der EU (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353) wurden mit VO (EU) 2022/355 Beschränkungen für den Handel mit Waren eingeführt, die für die Produktion oder Herstellung von

    • Tabakerzeugnissen (Anhang VI)
    • mineralischen Brennstoffen und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Holzprodukten (gesamtes Kapitel 44)
    • Zementprodukten (Anhang XI)
    • Düngemitteln (Anhang VIII)
    • Eisen- und Stahlprodukten (Anhang XII)
    • oder auch Kautschukprodukten (Anhang XIII)

    verwendet werden.

    Weitere Beschränkungen wurden ebenfalls für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und -Technologien sowie von komplexeren Gütern und Technologien verhängt, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten. Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen.

    Die sich hieraus ergebenden neuen ATLAS-Unterlagencodierungen hat die deutsche Zollverwaltung mit ATLAS-Info 0287/22 unter www.zoll.de veröffentlicht.

Gegensanktionen Russlands

  • Sanktionsbriefing der AHK Moskau

    Die Deutsch-Russische Handelskammer Auslandshandelskammer informiert in ihrem Saktionsbriefing unter https://russland.ahk.de über die zahlreichen Gegenmaßnahmen Russlands (u. a. Sperrung Flugraum für EU-Flüge, Imporverbote, Kapitalverkehrskontrollen).

    Zusätzlich stellt die Germany Trade and Invest unter www.gtai.de eine detaillierte Übersicht zur Verfügung.

Russland-Sanktionen weltweit

  • Schweiz / USA / VK / Kanada

    Neben der EU haben auch weitere Länder Russland mit Sanktionen belegt. Soweit diese extraterritorial wirken, sind diese auch für in Deutschland ansässige Unternehmen relevant.

    Weitere Informationen unter www.gtai.de

Informationen zur Abwicklung von Hilfstransporten

  • 1. Standardzollanmeldung

    Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind. Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).
  • 2. Vereinfachung Sammelnummern

    Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen. Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“. Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung des DIHK nicht erforderlich. Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon ausgenommen.

    Bei nichtkommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nichtkommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.
    Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2022 von DESTATIS im Kapitel 99 hier.
  • 3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg

    Die GZD weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nichtkommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z.B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrise/Ukrainekrise-Zoelle/ukrainekrise-zoelle_node.html.
    Dort sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.
  • 4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg

    Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nichtkommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind. DG TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.

    Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.

    Informationen zur Lieferung von Hilfsgütern in die Ukraine über Polen

    Die deutsche Zollverwaltung hat unter www.zoll.de detaillierte Informationen zum Ablauf des Ausfuhrverfahrens über Polen veröffentlicht.

  • 5. Ausfuhrkontrolle – beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Hilfslieferungen

    Auch die Ausfuhr von Hilfsgütern wie z. B. Schutzwesten oder medizinisch-diagnostische Test-Kits kann einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Informationen hierzu und welche Verfahrenserleichterungen es gibt, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einem Infoblatt zusammengefasst.

Weitere Informationen

  • Newsletter- und Informationsangebote der IHK-Organisation

    • Die AHK Russland bietet einen Sanktions-Newsletter Sanktionsbriefing (ahk.de) an.
    • Das Kompetenzzentrum der IHK Koblenz bietet einen Russland-Newsletter. Anmeldung unter: Aktuelle Informationen Russland - IHK Koblenz (ihk-koblenz.de)
    • Der DIHK erstellt Dossier über aktuelle Entwicklungen.
    • Die AHK Russland hat eine Krisenhotline eingerichtet und informiert über Sanktionen, Ein- und Ausreise, Finanztransaktionen und alle anderen Fragen zur Ukraine-Krise. Die Hotline ist von Montag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr Mokauer Zeit (deutsche Zeit 05.00 bis 21.00 Uhr) unter der Nummer +7 495 234 49 54 erreichbar.

  • AHKs unterstützen Unternehmen in der Ukraine, Russland und Belarus

    AHK Russland
    Webseite: www.russland.ahk.de
    Telefon: +7 495 234 49 50
    E-Mail: ahk@russland-ahk.ru

    AHK Ukraine
    Webseite: www.ukraine.ahk.de
    Telefon: +38 044 377 52 00
    E-Mail: info@ukraine.ahk.de

    AHK Belarus
    Webseite: www.belarus.ahk.de
    Telefon: +375 17 2554324
    E-Mail: info@ahk-belarus.org
  • Carnet ATA für Russland, Belarus und Ukraine nicht mehr möglich

    Aufgrund der EU-Finanzsanktionen können über Euler-Hermes bei Carnet-Ausfällen keine Bürgschaftszahlungen nach Russland und Belarus mehr erfolgen. Deshalb ist es bis auf Weiteres nicht mehr möglich, Carnets für Russland und Belarus auszustellen.
    Vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzungen auf ukrainischem Territorium übernimmt Euler-Hermes auch keine Rückhaftung für Carnets in die Ukraine. Dies gilt auch für die Ausstellung von Anschluss-Carnets.
  • EU und Partner beenden Meistbegünstigungsstatus Russlands

    Die Europäische Union behandelt in Zusammenarbeit mit den G7-Ländern (EU, USA, Japan, Kanada, UK, Frankreich, Italien, Deutschland) und anderen Partnern (Albanien, Australien, Island, Republik Korea, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen) Russland seit dem 15.03.2022 nicht mehr als Meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO.

    Dies hat zur Folge, dass Russland von diesen Staaten im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr nunmehr systematisch ungleich behandelt werden kann. In bestimmten Ländern werden russische Importe nun mit erhöhten Zöllen belegt -etwa in Kanada mit 35%. Diese Maßnahmen sind laut EU-Kommission durch die Sicherheitsausnahmen des WTO-Übereinkommens gerechtfertigt. Damit beruft sich die EU erstmals auf den GATT-Artikel XXI zur nationalen Sicherheit. Die EU setzt sich zudem dafür ein, den WTO-Beitritt von Belarus auszusetzen.

    Weitere Informationen unter https://ec.europa.eu.
  • BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

    Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (GZ IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) Verwaltungsanweisungen dazu erlassen, wie die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten steuerlich zu behandeln hat. Die Anweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

    Grundsätzliches zu Unternehmensspenden

    Bei Hilfeleistungen von Unternehmen muss steuerrechtlich zwischen Spenden und Sponsoring unterschieden werden.

    Eine Spende ist frei von jeder Gegenleistung, insbesondere darf für das unterstützende Unternehmen nicht geworben werben. Erlaubt ist die bloße Nennung als Spender. Ein weiterführender Link zur Unternehmenswebseite oder der Abdruck des Firmenlogos kann je nach Einzelfall als Werbung (=Gegenleistung =Sponsoring) bewertet werden.

    Inwiefern Spenden steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.

    Wird ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wie einer OHG, KG oder GbR geführt, dürfen Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Sie sind als Entnahmen zu verbuchen und werden den Gesellschaftern anteilig zugeordnet. Der Spendenabzug geht steuerlich nicht verloren, wird aber auf die Ebene der Unternehmer bzw. der Gesellschafter verlagert. Bei der Gewerbesteuer kann eine Spende hingegen durch Kürzung beim Gewerbeertrag unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

    Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG können Spenden als Betriebsausgabe verbucht werden und sich einkommensmindernd auswirken. Es gelten allerdings Höchstgrenzen.

    Weitere Besonderheiten gelten für Sachspenden.

    Spendennachweise

    Spendennachweise können laut BMF-Schreiben vereinfacht mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) geführt werden. Die Nachweise müssen aufbewahrt werden, um sie auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.

    Spendensonderaktionen von Vereinen

    Gemeinnützige Körperschaften dürfen Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass steuerbegünstigte Einrichtungen, die laut Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) oder regional gebunden sind, eine Spendensonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen können, ohne ihren Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Gleiches gilt für die Verwendung vorhandener Mittel. Die Einzelheiten dazu und was dabei zu beachten ist, wird in dem Schreiben erläutert.

    Spenden und Schenkungsteuer

    Zivilrechtlich ist eine Spende im Übrigen eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB). Damit bei Spenden an gemeinnützige Organisationen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecken keine Schenkungssteuer anfällt, gibt es im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entsprechende Steuerbefreiungen.

    Unternehmenssponsoring


    Aufgrund der erwähnten Höchstgrenzen für Spenden kann für Unternehmen insbesondere bei größeren Summen ein Sponsoring vorteilhaft sein. Sie können dann – unabhängig von der Rechtsform – die volle Summe als Betriebsausgabe geltend machen. Um den Nachweis für eine spätere steuerrechtliche Prüfung zu vereinfachen, sollte dazu vorab ein Sponsoringvertrag abgeschlossen werden. Darin sollten sowohl die Höhe der Zahlung als auch die zu erbringende Gegenleistung aufgeführt werden. Typische Gegenleistungen sind beispielsweise Werbeleistungen, wie die hervorgehobene Nennung des Sponsors durch den Empfänger oder auch das Recht des Sponsors, öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Zu beachten ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem marktüblichen Verhältnis stehen sollten. Steht die Sponsorenleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, besteht die Gefahr, dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

    Weitere Erläuterungen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings enthält das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212).

    Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütung

    Das BMF-Schreiben führt ferner aus, was bei der Lohnsteuer gilt, wenn Arbeitnehmer sich an einer Hilfsaktion ihres Arbeitgebers zu Gunsten von Kollegen in der Ukraine durch Verzicht auf Arbeitslohn beteiligen (Arbeitslohnspende). Ein solcher Verzicht wirkt sich bei der Lohnsteuer (nicht aber bei den Sozialversicherungsbeiträgen!) steuermindernd aus. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer den Lohnverzicht bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigen. Arbeitgeber müssen die Arbeitslohnspende und deren Verwendung dokumentieren und in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Sinngemäß gelten die vorstehenden Regelungen auch, wenn ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet.

    Umsatzsteuerliche Regelung für das Hands-on-Engagement von Unternehmen

    Stellen Unternehmen unentgeltlich Gegenstände oder Personal an Hilfs- oder Flüchtlingsorganisationen bereit, wird laut BMF-Schreiben von einer Umsatzbesteuerung aus Billigkeitsgründen abgesehen. Werden Leistung extra für einen solchen humanitären Zweck beschafft, kann unter den im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen trotzdem ein Vorsteuerabzug erfolgen.

    Auch wenn Unternehmen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.) zur Verfügung stellen, erfolgt dafür keine Umsatzbesteuerung. Vorsteuerrechtliche Begünstigungen gelten in diesem Fall ebenfalls für den Bezug von Nebenleistungen wie Strom, Wasser o. ä.

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