Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesministerium der Finanzen im
BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (GZ IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) Verwaltungsanweisungen dazu erlassen, wie die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten steuerlich zu behandeln hat. Die Anweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
Grundsätzliches zu Unternehmensspenden
Bei Hilfeleistungen von Unternehmen muss steuerrechtlich zwischen Spenden und Sponsoring unterschieden werden.
Eine Spende ist frei von jeder Gegenleistung, insbesondere darf für das unterstützende Unternehmen nicht geworben werben. Erlaubt ist die bloße Nennung als Spender. Ein weiterführender Link zur Unternehmenswebseite oder der Abdruck des Firmenlogos kann je nach Einzelfall als Werbung (=Gegenleistung =Sponsoring) bewertet werden.
Inwiefern Spenden steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Wird ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wie einer OHG, KG oder GbR geführt, dürfen Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Sie sind als Entnahmen zu verbuchen und werden den Gesellschaftern anteilig zugeordnet. Der Spendenabzug geht steuerlich nicht verloren, wird aber auf die Ebene der Unternehmer bzw. der Gesellschafter verlagert. Bei der Gewerbesteuer kann eine Spende hingegen durch Kürzung beim Gewerbeertrag unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG können Spenden als Betriebsausgabe verbucht werden und sich einkommensmindernd auswirken. Es gelten allerdings Höchstgrenzen.
Weitere Besonderheiten gelten für Sachspenden.
Spendennachweise
Spendennachweise können laut BMF-Schreiben vereinfacht mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) geführt werden. Die Nachweise müssen aufbewahrt werden, um sie auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.
Spendensonderaktionen von Vereinen
Gemeinnützige Körperschaften dürfen Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass steuerbegünstigte Einrichtungen, die laut Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) oder regional gebunden sind, eine Spendensonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen können, ohne ihren Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Gleiches gilt für die Verwendung vorhandener Mittel. Die Einzelheiten dazu und was dabei zu beachten ist, wird in dem Schreiben erläutert.
Spenden und Schenkungsteuer
Zivilrechtlich ist eine Spende im Übrigen eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB). Damit bei Spenden an gemeinnützige Organisationen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecken keine Schenkungssteuer anfällt, gibt es im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entsprechende Steuerbefreiungen.
Unternehmenssponsoring
Aufgrund der erwähnten Höchstgrenzen für Spenden kann für Unternehmen insbesondere bei größeren Summen ein Sponsoring vorteilhaft sein. Sie können dann – unabhängig von der Rechtsform – die volle Summe als Betriebsausgabe geltend machen. Um den Nachweis für eine spätere steuerrechtliche Prüfung zu vereinfachen, sollte dazu vorab ein Sponsoringvertrag abgeschlossen werden. Darin sollten sowohl die Höhe der Zahlung als auch die zu erbringende Gegenleistung aufgeführt werden. Typische Gegenleistungen sind beispielsweise Werbeleistungen, wie die hervorgehobene Nennung des Sponsors durch den Empfänger oder auch das Recht des Sponsors, öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Zu beachten ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem marktüblichen Verhältnis stehen sollten. Steht die Sponsorenleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, besteht die Gefahr, dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird.
Weitere Erläuterungen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings enthält das
BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212).
Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütung
Das BMF-Schreiben führt ferner aus, was bei der Lohnsteuer gilt, wenn Arbeitnehmer sich an einer Hilfsaktion ihres Arbeitgebers zu Gunsten von Kollegen in der Ukraine durch Verzicht auf Arbeitslohn beteiligen (Arbeitslohnspende). Ein solcher Verzicht wirkt sich bei der Lohnsteuer (nicht aber bei den Sozialversicherungsbeiträgen!) steuermindernd aus. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer den Lohnverzicht bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigen. Arbeitgeber müssen die Arbeitslohnspende und deren Verwendung dokumentieren und in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Sinngemäß gelten die vorstehenden Regelungen auch, wenn ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet.
Umsatzsteuerliche Regelung für das Hands-on-Engagement von Unternehmen
Stellen Unternehmen unentgeltlich Gegenstände oder Personal an Hilfs- oder Flüchtlingsorganisationen bereit, wird laut BMF-Schreiben von einer Umsatzbesteuerung aus Billigkeitsgründen abgesehen. Werden Leistung extra für einen solchen humanitären Zweck beschafft, kann unter den im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen trotzdem ein Vorsteuerabzug erfolgen.
Auch wenn Unternehmen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.) zur Verfügung stellen, erfolgt dafür keine Umsatzbesteuerung. Vorsteuerrechtliche Begünstigungen gelten in diesem Fall ebenfalls für den Bezug von Nebenleistungen wie Strom, Wasser o. ä.