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IHK Trier


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  • Bewachungsgewerbe - Unterrichtung und Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

    Tel.: 0651 9777-520
    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

    Foto: Sonja Wagener
    Innovation, Umwelt, Energie

    Sonja Wagener

    Tel.: 0651 9777-502
    Fax: 0651 9777-505
    wagener@trier.ihk.de

Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus.
Für alle Angestellten und Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsverordnung mindestens ein 40-stündiges Unterrichtungsverfahren nach § 34 a der Gewerbeordnung vor.
Die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34 a der Gewerbeordnung muss jeder – Unternehmer wie Arbeitnehmer – absolviert haben, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben will:

  1. Ein Gewerbe anmelden
  2. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
  3. Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektive)
  4. Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
  5. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in leitender Funktion
  6. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion

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