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  • Einfuhrbeschränkungen nach Außenwirtschaftsrecht

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Die Einfuhr von Waren in die Europäische Union (EU) ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Allerdings bestehen zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen und damit auch der heimischen Wirtschaft Beschränkungen, um einen unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer zu verhindern. Diese Maßnahmen ergeben sich aus EU-Verordnungen sowie dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Beschränkungen wirtschaftlicher Art gemäß Einfuhrliste
Für bestimmte Waren oder Warengruppen mit Ursprung in bestimmten Ländern ist die Einfuhr mengenmäßig beschränkt und wird überwacht. Die Einfuhr dieser Waren bedarf einer Einfuhrgenehmigung oder unterliegt besonderen Verfahrensvorschriften. Diese Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Gemeinschaften, ergänzt durch die Außenwirtschaftsverordnung. Bisher wurden die einzelnen Maßnahmen in der Einfuhrliste dargestellt, die mit der Novelle des Außenwirtschaftsrechts zum September 2013 abgeschafft wurde. Beschränkungen können nun direkt und tagesaktuell im elektronischen Zolltarif (Bereich Einfuhr) unter www.ezt-online.de anhand der statistischen Warennummer recherchiert werden.

Zuständige Behörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Weitere Informationen finden Sie außerdem unter www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/index.html.info

Nicht-wirtschaftliche Maßnahmen
Im Rahmen der nicht-wirtschaftlichen Maßnahmen bestehen zum Schutz besonders gefährdeter Bereich Verbote und Beschränkungen. Diese Sonderreglungen können folgende Rechtsbereiche betreffen:
  • Schutz der öffentlichen Ordnung
  • Schutz der Umwelt
  • Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
  • Schutz der menschlichen Gesundheit
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Schutz des Kulturgutes

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Produkten stellt der Zoll zur Verfügung. Analog zu den Beschränkungen wirtschaftlicher Art sind auch hier die Maßnahmen im Elektronischen Zolltarif hinterlegt.  

Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Im Rahmen von Einfuhren sind weiterhin die Verordnungen der EU zur Terrorismusbekämpfung zu beachten. Demnach dürfen an die dort aufgelisteten Unternehmen, Personen und Institutionen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt. Informationen des BAFA dazu finden Sie im Merkblatt Terrorismusbekämpfung.

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