Wein ohne geographische Angabe
Die einfachsten Weine ohne geographische Angabe sind Rot- oder Weißweine als Verschnitte aus mehreren Ländern der Europäischen Union. Diese können bezeichnet werden als „Wein aus der Europäischen Union“ oder
„Europäischer Unionswein“. Eine Codierung des Abfüllortes ist nicht mehr vorgesehen.
Wein ohne geschützte Herkunftsangabe (Deutscher Wein)
Die Gruppe der einfachen Trinkweine aus Deutschland darf ohne nähere Herkunftsangabe in Verkehr gebracht werden und in der Etikettierung die Angabe des Jahrgangs tragen. Die Angabe der wichtigsten deutschen Rebsorten (Riesling, Müller-Thurgau, Dornfelder (und 19 weitere) wurde ab 2011 allerdings untersagt, so dass es beispielsweise nicht möglich ist, eine Rieslingcuvée aus dem Rheingau, aus Württemberg und von der Mosel als "Deutscher Wein - Riesling" mit Jahrgangsangabe in Verkehr zu bringen. Für einen „Chardonnay“ oder „Regent“ wäre dies aber beispielsweise möglich. Begriffe wie Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung oder Schlossabfüllung sind für diese Kategorie nicht erlaubt. Für angereicherte Weißweine ist in Weinbauzone A die Alkoholgrenze auf 11,5%vol und für Rotweine auf 12,0 % Vol. festgelegt. Die Süßung darf mit Rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (RTK) erfolgen (maximale Erhöhung des Gesamtalkoholgehaltes um 4%vol).
Wein mit geschützter geographischer Angabe (Landwein)
Unter bestimmten Voraussetzungen können deutsche Weine als „Landwein“ mit einer geographischen Angabe bezeichnet werden. Dieser Wein weist einen gebietstypischen Charakter auf und muss von Weintrauben stammen, die in dem umschriebenen Gebiet geerntet worden sind; zum Beispiel "Pfälzer Landwein" oder "Landwein der Mosel". Bei einzelnen Landweinen ist die Geschmacksrichtung "trocken" oder "halbtrocken" festgelegt.
Es gibt Landweine, die mehrere Gebiete umfassen und für die die Geschmacksrichtung nicht eingeschränkt ist. Beispielsweise umfasst „Landwein Rhein“ alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz und Hessen. Für angereicherte Weißweine ist in Weinbauzone A die Alkoholgrenze auf 11,5%vol begrenzt (für angereicherte Rotweine gilt 12,0 % Gesamtalkohol als Obergrenze).
Für Landwein, der ausschließlich aus Trauben eines Erntejahres hergestellt wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nach dem 01. November des Erntejahres an Letztverbraucher abgegeben wird.
Es muss ein
Hinweis auf den Mitgliedstaat erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. (z.B. Wein aus Deutschland, erzeugt in Deutschland, Deutscher Landwein).
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein)
Deutscher Wein darf mit dem traditionellen Begriff „Qualitätswein“ nur gekennzeichnet werden, wenn 100 Prozent des Weines aus dieser benannten Weinregion stammen und für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Aus diesen Erfordernissen lässt sich bereits ableiten, dass diese Weinkategorie besondere Qualitätsanforderungen erfüllen muss:
- Die verwendeten Weintrauben müssen in einem einzigen „bestimmten Anbaugebiet“ geerntet worden sein. In Deutschland gibt es 13 Anbaugebiete (Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Rheingau, Rheinhessen, Pfalz, Franken, Württemberg, Baden, Saale-Unstrut, Sachsen). Diese gelten als "geschützte Ursprungsbezeichnung" und sind international registriert und geschützt. (siehe Datenbank „eAmbrosia“ der EU-Kommission).
- Der von den Ländern für jedes Anbaugebiet festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt muss eingehalten werden. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 7% Vol. = 56 g/l betragen. Für angereicherte Weine beträgt die Alkoholobergrenze 15%vol.
- Alle Qualitätsweine müssen eine Sinnenprüfung absolvieren und nach dem 5-Punkte-Schema eine Mindestpunktzahl von 1,5 erreichen. Dabei werden Geruch, Geschmack und Harmonie der Weine bewertet.
Hinweis:
Im deutschen Weinbezeichnungsrecht sind die Begriffe Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein als „traditionelle Begriffe“ definiert. Da die Systematik der EU in „Weine ohne Herkunftsangabe“ und „Weine mit Herkunftsangabe“ differenziert, sollen im Rahmen einer anstehenden Weinrechtsänderung die traditionellen Begriffe weiterhin alternativ zu den auf der auf EU-Ebene festgelegten Begriffe „geschützte geographische Angabe“ und „geschützte Ursprungsbezeichnung“ angegeben werden dürfen.
Bei Qualitätsweinen kann der traditionelle Begriff „Classic“ in Verbindung mit bestimmten ausgewählten Rebsortenangaben verwendet werden.
"Classic" steht für einen Qualitätswein gehobener Güte, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 12% Vol. (Ausnahme Mosel 11,5% Vol.) aufweist, und dessen Geschmacksprofil im „international-trockenen“ Bereich liegt (Säure x 2, maximal 15 g/l Restzucker). Die Geschmacksangabe „trocken“ darf nicht verwendet werden. Besondere Anforderungen sind für die Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz auch für den Begriff
Steil- / Terrassenlage festgelegt worden.
Weitere traditionelle Begriffe sind z.B. Riesling-Hochgewächs, Liebfraumilch, Rotling oder Weißherbst. Die traditionellen Begriffe sind alle in der
EU-Datenbank „eAmbrosia“ erfasst und erläutert.
Für alle Weinkategorien gilt, dass ein
Hinweis auf den Mitgliedstaat erfolgen muss, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. (z.B. Wein aus Deutschland, erzeugt in Deutschland, Deutscher Qualitätswein).
Hinweis:
Neben den bestehenden Anbaugebieten ist es möglich, neue Ursprungsweingebiete mit entsprechenden Qualitätskriterien und Weinprofilen zu entwickeln und in sogenannten Lastenheften die Produktspezifikationen festzuschreiben. Die Anträge sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzureichen.
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Prädikatswein)
Innerhalb der weinbautreibenden Länder in Europa hat Deutschland besondere Gütestufen ausgewiesen. Für alle nachfolgend aufgeführten Qualitätsstufen gilt, dass eine künstliche Erhöhung des Alkoholgehaltes (Anreicherung) verboten ist. Der traditionelle Begriff „Prädikatswein“ ist in Verbindung mit einem der nachstehenden Prädikate anzugeben.
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Kabinett:
Wein, der je nach Rebsorte und Anbaugebiet einen bestimmten Reifegrad hat.
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Spätlese:
Die Weintrauben müssen in einer späten Lese und im vollreifen Zustand geerntet sein.
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Auslese:
Bei der Auslese werden vollreife oder edelfaule Weintrauben unter Aussonderung von kranken und unreifen Beeren verwendet.
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Beerenauslese:
Bei der Beerenauslese werden nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet. Eine aufwendige Selektion ist erforderlich.
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Trockenbeerenauslese:
Wein aus weitgehend eingeschrumpften edelfaulen Beeren, der nur in besonders guten Jahren erzeugt werden kann.
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Eiswein:
Ausschließlich aus Weintrauben erzeugt, die bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein müssen (mindestens minus 7 Grad) und deren Ausgangsmostgewicht mindestens den für Beerenauslesen festgesetzten Wert erreicht.
Auch bei Prädikatsweinen muss ein
Hinweis auf den Mitgliedstaat erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. (z.B. Wein aus Deutschland, erzeugt in Deutschland, Deutscher Prädikatswein).