Für alle Angestellten und Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsverordnung mindestens ein 40-stündiges Unterrichtungsverfahren nach § 34 a der Gewerbeordnung vor.
Die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34 a der Gewerbeordnung muss jeder – Unternehmer wie Arbeitnehmer – absolviert haben, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben will:
- Ein Gewerbe anmelden
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektive)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion