Gemäß dem
Protokoll zu Irland / Nordirland werden Lieferungen zwischen der EU und Nordirland auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin als Warenverkehr innerhalb der EU betrachtet. Dies bedeutet
-
keine Zollanmeldung
- weiterhin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und Intrastatmeldung (neuer iso-alpha-code „XI“)
- Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfolgt wie bisher unter Steueraussetzung via EMCS
- wird exportkontrollrechtlich wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt
- weiterhin Verwendung CE-Kennzeichnung, das UKCA-Label des VK findet keine Anwendung.
Achtung: Im Gegensatz zu den o. g. Regelungen hat der Brexit im
Ursprungsrechtfür nordirische Waren jedoch Konsequenzen. Wie für das übrige VK können für Waren von dort keine Lieferantenerklärungen ausgestellt werden, ebenso sind sie in Präferenzkalkulationen als „Ware ohne Ursprung“ zu betrachten. Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen gibt es nur einen gemeinsamen Ursprung:
- „Vereinigtes Königreich“ oder
- „United Kingdom“ oder
- iso-alpha-code „GB“.