Um Ware, die vor dem Austritt aus der EU in das Vereinigte
Königreich verbracht wurde und erst nach dem Austrittdatum in die EU
zurückkommt, einfuhrabgabenfrei als Rückware anmelden zu können, muss der
Unionscharakter nachgewiesen werden. Da vor Austritt aus der EU weder eine
Zollanmeldung noch ein Auskunftsblatt INF3 ausgestellt wurden, kann alternativ
ein Transportdokument als Nachweis verwendet werden.
Weitere Details enthalten ATLAS-Info 1855/19 und Kapitel 5.4 des EU-Leitfadens.