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  • Der nichtpräferenzielle Ursprung

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

  • Zweck

    Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs häufig erforderlich für:

    Staatliche Vorgaben des Empfangslandes

    • Kontrolle der Warenbewegungen
    • Steuerung handelspolitischen Maßnahmen (Mengenbeschränkungen, Strafzölle etc.)

    Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen

    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    • Abschluss von Exportkreditversicherungen
    • Forderung in Akkreditiven



  • Bestimmung des Ursprungs

    Grundlage für die Ermittlung des nichtpräferenziellen ist der Zollkodex der Europäischen Union (UZK). Maßgeblich sind hier Artikel 60 UZK sowie Artikel 31, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (UZK-DA):

    • nach Art. 60 (1) UZK
      „Waren, die in einem einigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder herstellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.“

      oder

    • Art. 60 Abs. 2 UZK:
      "Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt."

    Welche Be- und Verarbeitungsschritte hierunter nicht fallen (= Minimalbehandlungen), definiert Art. 34 UZK-DA:

    • Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
    • einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
    • Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
    • Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
    • Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
    • einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
    • Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
    • Zusammentreffen von zwei oder mehr der oben genannten Behandlungen.
  • Nachweis des Ursprungs

    Der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs bei der Ausfuhr erfolgt durch ein sogenanntes Ursprungszeugnis, für dessen Ausstellung in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern zuständig sind (§ 1 Abs. 3 IHKG). Ursprungszeugnisse werden auf Antrag (manuell oder elektronisch) ausgestellt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz oder Betriebsstätte im IHK Bezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Informationen zur Antragstellung, Ausfüllhilfe, Kosten und Legalisierung unter www.ihk-trier.de.
  • Handelsware

    Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für die Bundesrepublik Deutschland oder Europäische Union. Für diese Handelswaren sind folgende Nachweise vorzulegen, aus denen sich der Ursprung der Ware ergibt:

    • Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen ausgestellt wurden (IHKs, Ministerien etc.)
    • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen bescheinigt wurden (IHKs, Ministerien etc.)
    • (Langzeit-) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK)
    • Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union VO (EU) 2015/2447 (seit 01.05.2016) bzw. VO (EG) Nr. 1207/2001 (bis 31.04.2016). Achtung: Nur wenn keine Kumulierung angewendet wurde!
    • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Ursprungszeugnis Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen (z. B. Erklärung zum Ursprung eines REX).

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