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15.03.2021

24. Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

hier: Empfehlungen des Bundesratsausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz

Der Ausschuss des Bundesrates für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat am 10.03.2021 über die Länderempfehlungen zu der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Verordnung im Umlaufverfahren befunden. Dabei sind u.a.  folgende Punkte mehrheitlich zur Empfehlung an den Bundesrat angenommen worden:

§ 32 Absatz 3 Blanc de Noir(s)

Hier wird klargestellt, dass diese Bezeichnung in verschiedenen Schreibweisen zulässig ist. Die vorgesehene Formulierung „der aus frischen roten Trauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für diese Weinart typische helle Farbe aufweist,“ wird einschränkend durch die Formulierung ersetzt: „der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist.“

§ 32 b Erstes Gewächs und Großes Gewächs

Der Antrag sieht die Aufnahme der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ vor. Dazu wird ein umfangreicher Kriterienkatalog aufgenommen, der von allen Bezeichnungsverwendern eingehalten werden muss. Dazu zählen beim „Ersten Gewächs“ u.a. 60 Hektoliter pro Hektar, selektiv gelesen, Mindestalkoholgehalt von 11,0 Volumenprozent, Angabe einer Einzellage oder kleinerer geografischer Angabe, Jahrgangsangabe, Geschmacksangabe „trocken“, frühester Vermarktungstermin 1. März. Beim „Großen Gewächs“ sind dies u.a. und darüber hinaus gehend 50 Hektoliter pro Hektar, von Hand gelesen, Mindestalkoholgehalt von 12,0 Volumenprozent, frühester Vermarktungstermin 1. September. Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die Mindestanforderungen aus diesen Regelungen erfüllen.

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost / Federweißer

Hier wird die vom BMEL gestrichene Regelung wieder aufgenommen, wonach bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe, ergänzend zu der Bezeichnung „Teilweise gegorener Traubenmost“ einer der Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher angegeben werden darf.

§ 39 Geografische Angaben


Bei der Verwendung eines Bereichs oder einer Großlage ist diesem Namen deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen. Der Vorschlag des BMEL zu einer Schriftgröße von 1,2 mm wird verworfen. Die zusätzliche Angabe einer Gemeinde bleibt bestehen, sofern mind. 85 Prozent der Trauben aus dieser Gemeinde stammen.
Der früheste Vermarktungstermin für Erzeugnisse, die mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils gekennzeichnet werden, wird auf den 15. Dezember des Erntejahres (anstelle des 1. Januar des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres) festgelegt.
Bei den Kriterien zur Verwendung der Einzellage sollen die vorgesehenen Regelungen zur Prädikatsweinbezeichnung gestrichen werden. Die Herkunftsprofilierung soll nicht mit dem Prädikatssystems vermischt werden. Damit bleibt hier z.B. die „Spätlese trocken“ möglich. Die einzuschränkende Anzahl an Rebsorten legen die Schutzgemeinschaften in der jeweiligen Produktspezifikation fest. Der frühestmögliche Vermarktungstermin bleibt auf den 1. März festgelegt.

§ 42 Absatz 2 Rebsortenliste

Die Verbotsliste der Rebsorten für Wein ohne geschützte geografische Angabe wird nicht verkürzt, sondern folgende Rebsorten werden mit aufgenommen: Blauer Frühburgunder, Blauer Spätburgunder, Grauer Burgunder und Weißburgunder. Mit der Aufnahme aller Burgunder in die „Rebsortenliste“ wird auch klargestellt, dass die Verwendung von deren Synonymen für Weine ohne geschützte geografische Angabe untersagt ist.

§ 54 Übergangsregelungen

Die Sicherstellung der Vermarktung der Erzeugnisse nach bisher geltendem Recht bzgl. der Neuregelungen zu den Herkunftsangaben soll für eine Übergangszeit bis einschließlich Erntejahrgang 2025 aus Gründen des Vertrauensschutzes eingefügt werden.
Die Beratung zur Änderung der Weinverordnung steht auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 26. März 2021.
Über den Fortgang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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