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02.09.2019

AGB-Reform – Kommt sie?


Dieser Text ist vom 02.09.2019 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Geltendes Recht bringt Unsicherheiten bei Verträgen zwischen Unternehmen

Um wirtschaftlichen Erfolg zu haben, sind rechtsichere vertragliche Regelungen unerlässlich. Große Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken, welche aus der restriktiven Anwendung des deutschen Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Geschäftsverkehr resultieren, machen das deutsche Recht unattraktiv.

Kontrolle anstelle von freier Vertragsgestaltung

Die ursprünglich primär auf Verbraucherverträge zugeschnittene Inhaltskontrolle des AGB-Rechts wird von Gerichten weitgehend analog auf Verträge zwischen Unternehmen angewendet. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche bei der Überprüfung einer AGB-Klausel angemessen zu berücksichtigten sind; dies wird in der Praxis jedoch so oftmals nicht durchgeführt. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Aufzählung verbotener Klauseln für Verbraucherverträge gemäß §§ 308, 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Indiz-Wirkung für den unternehmerischen Geschäftsverkehr hat. Der strenge Maßstab des Verbraucherrechts wird also auch auf Verträge zwischen Unternehmen angewendet – von Anpassungsfähigkeit auf die Bedürfnisse des Business-to-Business-Bereichs keine Spur.

Individualabrede als Lösung des Problems?
Da Individualabreden AGB grundsätzlichvorgehen, könnten die vertragsschließenden Parteien auch diesen Weg beschreiten, sodass die strengen Regelungen der §§ 308, 309 BGB keine Anwendung finden würden. Unerlässliche Voraussetzung für eine Individualabrede ist jedoch stets das individuelle „Aushandeln“ des Vertrags – jede Klausel muss ernsthaft und mit dem Willen zur Abänderung zur Disposition gestellt werden. Dem anderen Vertragsteil muss Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden; er muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dem Vertragspartner die Wahl zwischen mehreren alternativen Regelungen, zum Beispiel zwischen einer fünf- oder zehnjährigen Vertragslaufzeit, zu bieten, reicht hierfür nicht aus. Sofern nur einzelne Klauseln ausgehandelt werden, so ändert dies auch nichts an dem AGB Charakter der übrigen Klauseln. Dass dies vor allem bei Massengeschäften nicht wirtschaftlich sein kann, liegt auf der Hand. Welche Folgen es für ein Unternehmen haben kann, wenn sich beispielsweise eine vereinbarte Haftungsbeschränkung oder gar ein -ausschluss bei einer Inhaltskontrolle als unwirksam erweisen, ist offensichtlich: Ein großer finanzieller Verlust droht. Diese Unsicherheit müssen Unternehmen aktuell jedoch hinnehmen.

Reformbedarf angemahnt
Ein Reformbedarf des AGB-Rechts wird bereits seit vielen Jahren von diversen Verbänden und Initiativen gesehen. Das Ziel: Die vertragliche Handlungsfreiheit im Business-to-Business-Bereich muss wieder hergestellt werden. Nun ist der Gesetzgeber gefragt! Die Regierungsparteien haben das Thema AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen in Ihren Koalitionsvertragaufgenommen. Mit dem Ziel, die Rechtsunsicherheit für innovative Geschäftsmodelle zu mildern, soll das AGB-Recht auf den Prüfstand gestellt werden. Kleine und mittelständische Unternehmen sollen im bisherigen Umfang geschützt bleiben, um Vertragsbedingungen ihres Vertragspartners aufgrund des wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses nicht faktisch akzeptieren zu müssen.

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