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02.01.2020

Auf Basis der Incoterms® 2020 handeln


Dieser Text ist vom 02.01.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neue Lieferklauseln finden seit Jahreswechsel Anwendung

Die Incoterms® sind ein international anerkanntes Regelwerk mit elf Standardlieferklauseln, das im internationalen Warenhandel übliche Lieferbedingungen abbildet. Sieben der insgesamt elf Incoterms®-Klauseln eignen sich für alle Transportarten. Vier Klauseln sind eigens für den Transport im See- und Binnenschiffverkehr konzipiert worden. Die neunte Fassung der Handelsklauseln tritt mit den Incoterms® 2020 zum 1. Januar 2020 in Kraft und passt somit die Standardlieferklauseln erneut an die Bedürfnisse der internationalen Handelspraxis an.

Was regeln die Incoterms®?
Die Incoterms® regeln in erster Linie den Kosten- und Gefahrübergang bei internationalen sowie auch bei nationalen Warenlieferungen. Neben der Kosten- und Gefahrtragung klären die Incoterms® zudem auch die Pflichten und Rechte der Parteien in Bezug auf die Ausfuhr- und Einfuhrfreimachung der Ware, die Beschaffung von Waren- und Transportdokumenten, Versicherungen, Warenprüfung, Verpackung, Sicherheitsanforderungen und Benachrichtigungen.
Die Incoterms® befassen sich hingegen nicht mit allgemeinen vertragsrechtlichen Fragestellungen wie zum Beispiel dem Eigentumsübergang, Haftungsbeschränkungen, dem anwendbaren Recht oder dem im Streitfall zuständigen Gericht. Solche Abmachungen sind im Exportvertrag separat zu klären. Damit die gewählte Incoterms®-Klausel auch Anwendung findet, muss sie im Kaufvertrag wirksam vereinbart werden. Um Probleme bei der Anlieferung der Ware zu vermeiden, sollte zudem immer ein passender Transportvertrag abgeschlossen und der Liefer- sowie im Bedarfsfall auch der Bestimmungsort im Transport- und Exportvertrag klar benannt werden.

Was ändert sich im neuen Jahr?
Die Incoterms® 2020 sind an die aktuellen Bedürfnisse des internationalen Warentransports angepasst worden und sehen beispielsweise bei der Klausel FCA nunmehr Regelungen für die Ausstellung von Konnossementen mit An-Bord-Vermerk vor. Die Klausel DAT wurde durch die Klausel DPU ersetzt, bei der als Bestimmungsort kein „Terminal“ mehr gewählt werden muss, sondern ein beliebiger Ort bestimmt werden kann, an dem die Ware dem Käufer entladen zur Verfügung gestellt wird. Die Klauseln CIF und CIP beinhalten nun unterschiedliche Deckungsstufen für die vom Verkäufer abzuschließende Transportversicherung.
In den Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP sehen die Incoterms® 2020 auch Reglungen für die Organisation des Transports mit eigenen Transportmitteln durch den Verkäufer beziehungsweise bei FCA durch den Käufer vor. Und da heute die Sicherheitsthematik noch stärker mit den Transportanforderungen einhergeht, wurde eine ausdrückliche Zuordnung sicherheits-bezogener Pflichten in die Regel A4 und A7 jeder Incoterms®-Klausel integriert. Die Kosten, die jede Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten trägt, sind erstmalig in jeder Klausel unter A9/B9 unter Aufführung sämtlicher Kostenelemente als Gesamtüberblick zusammengefasst. Zur besseren Verständlichkeit der Incoterms®-Klauseln finden sich als Einleitung zu den Klauseln in der ICC-Publikation „Incoterms® 2020“ erläuternde Kommentare für Nutzer.

Klassische Fallgruben vermeiden!
Die Verwendung der Klauseln EXW und DDP sind bei Geschäften außerhalb der EU nicht empfehlenswert. Denn bei EXW muss der Käufer die Ausfuhrabwicklung übernehmen, was für ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen aus zollrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein kann. Und auch der Verkäufer bleibt bei EXW zoll- und außenwirtschaftsrechtlich haftbar. Zudem muss der Käufer die Ware selbst verladen. Hilft der Verkäufer hierbei, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Käufers.
Besser stellen sich die Parteien mit der Verwendung der Klausel FCA, bei der der Verkäufer die Ausfuhrfreimachung übernimmt und die Ware entweder auf seinem Werksgelände auf das Fahrzeug des Käufers verlädt oder an einem anderen Ort dem Käufer entladebereit zur Verfügung stellt. Problematisch ist aus Sicht des Verkäufers auch die Verwendung der Klausel DDP, die letzteren verpflichtet, im Bestimmungsland die Einfuhrfreimachung zu übernehmen. Dies ist je nach Zielmarkt sehr aufwändig bis unmöglich. Anstelle von DDP empfiehlt sich daher die Verwendung der Klauseln DAP oder DPU, die dem Käufer die Einfuhrfreimachung auferlegen. Weitere Informationen zu den Incoterms® 2020 bietet das EIC in individuellen Inhouse-Schulungen sowie im Leitfaden „Incoterms® 2020“ inline unter www.eic-trier.de.

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