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Nachdem das Vereinigte Königreich (VK) am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist, endete am 31. Dezember 2020 die im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangsphase, in der das EU-Recht für das VK weiterhin Anwendung fand.

Seit 1. Januar 2021 nimmt das VK nach 47 Jahren EU-Mitgliedschaft nicht mehr am freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr teil.

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement - TCA)

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das VK auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das zunächst ab 1. Januar 2021 vorläufig angwendet wurde und nun nach Ratifizierung durch die Parlamente seit 1. Mai 2021 in Kraft ist. Das Abkommen regelt drei übergeordnete Themenfelder

  1. Freihandel
  2. Partnerschaft für die Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger
  3. Horizontale Vereinbarung Governance und die zukünftige Zusammenarbeit

Eine Pressemitteilung der EU-Kommission zum Abkommen inkl. weiterführenden Dokumenten und vollständigem Text ist unter https://ec.europa.eu zu finden. Das Abkommen wurde im EU-Amtsblatt L444 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht.


Folgendes gilt es seit 1. Januar 2021 zu beachten:

  • Warenverkehr / Zoll

    Seit Beendigung der Übergangsfrist zum 31.12.2020 müssen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich Zollformalitäten beachtet werden. Unternehmen, die kaum oder keine Erfahrung im Warenverkehr mit Ländern außerhalb der Europäischen Union haben, finden erste Informationen zum Einstieg unter


    Weitere Informationen zum Thema "Brexit und Zoll":


  • CE- und UKCA-Kennzeichnung

    Brexit: CE-Kennzeichnung bleibt länger in Großbritannien gültig

    Die Übergangsfrist wird um ein Jahr verlängert.

    Die britische Regierung gibt bekannt, dass die CE-Kennzeichnung bis 1. Januar 2023 weiterhin für den britischen Markt anerkannt wird. Erst ab 1. Januar 2023 wird die neue UKCA-Kennzeichnung zur Pflicht.

    Das UKCA-Label wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt und kann seitdem freiwillig verwendet werden. Ursprünglich war vorgesehen, die CE-Kennzeichnung nur noch bis 1. Januar 2022 anzuerkennen. Mit der Verlängerung der Übergangsfrist haben Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.

    Die Übergangsfrist gilt für alle Waren, bei denen die britischen und EU-Vorschriften identisch sind. Konformitätserklärungen, die von Benannten Stellen mit Sitz in der EU ausgestellt wurden, behalten während dieser Zeit ebenfalls ihre Gültigkeit.

    Weiterführende Informationen:

    • Pressemitteilung des britischen Wirtschaftsministeriums (Department for Business, Energy and Industrial Strategy) vom 24. August 2021

    Die Leitfäden der britischen Regierung wurden entsprechend aktualisiert:




    EU - CE Kennzeichnung britischer Institute seit 1. Januar 2021 ungültig

    Seit 1. Januar 2021 haben britischer Institute ihren Status als "benannte Stelle" verloren und somit auch die Gültigkeit dort erteilter Konformitätsbewertungen. Bestehende Zertifikate können jedoch an eine benannte Stelle innerhalb der EU übertragen werden (vertragliche Vereinbarung erforderlich). Die innerhalb der EU ansässigen benannten Stellen sind in der EU-Datenbank "Nando" zu finden.

  • Umsatzsteuer

    Mit dem Brexit wird UK grundsätzlich mit allen umsatzsteuerlichen Konsequenzen Drittland im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Auf Umsätze ab dem 1. Januar 2021 sind die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. UK ist künftig nicht mehr an die weitgehend harmonisierten Vorschriften des europäischen Umsatzsteuersystems (z. B. Höchst-/Mindestumsatzsteuersätze, Anwendung Reverse Charge) gebunden. Die Prüfung des nationalen britischen Rechts wird für Unternehmen noch relevanter. Mit dem Anwendungsschreiben vom 10. Dezember 2020 gibt die Finanzverwaltung unter www.bundesfinanzministerium.de Hinweise, was die Unternehmen im Zusammenhang mit dem Brexit beachten sollten.
  • Beschäftigung britischer Staatsangehöriger seit dem 1. Januar 2021

    Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informieren in ihrem Schreiben "Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen" über neue aufenthaltsrechtliche Regelungen für britische Staatsangehörige nach der Übergangsphase.
  • Mitarbeiterentsendung ins Vereinigte Königreich

  • Brexit als mögliche Chance für den Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz

    Neben den möglichen negativen Auswirkungen gibt es aber auch Chancen für den Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz. In Großbritannien ansässige Unternehmen sind möglicherweise interessiert, ihren Standort in einen EU-Mitgliedstaat zu verlagern, um weiterhin von den Vorteilen des Binnenmarktes zu profitieren. Die vier rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern unterstützen zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Unternehmen bei der Ansiedlung. Weitere Informationen finden Sie unter https://isb.rlp.de.
  • Hinweise für Spediteure und den Verkehrsbereich

    Das Vereinigte Königreich hat einenLeitfaden für Spediteure veröffentlicht. Der Leitfaden enthält Informationen über den praktischen Ablauf des Warenverkehrs seit 1. Januar 2021. Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sind unter www.bmvi.de zu finden.
  • Bleiben Sie informiert - Newsletter und Veranstaltungen

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