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  • 04.11.2022

    „Black Friday“ keine Marke – Verfall bestätigt

    KG Berlin, Urteil vom 14.10.2022, AZ 5 U 46/21

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
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Gute Nachrichten für Online-Händler: die Bezeichnung „Black Friday“ für besondere Rabattaktionen, die vor allem um den 4. Freitag im November stattfinden und werbewirksam das wichtige Weihnachtsgeschäft einläuten, verstößt nicht gegen Markenrecht. Das Kammergericht Berlin bestätigte in seinem Urteil eine Entscheidung des Landgericht Berlin, nach der die Marke „Black Friday“ verfallen ist.

Sie war im Jahr 2013 als Wortmarke beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) für über 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen und später von der Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong übernommen worden. Eine Lizenznehmerin aus Wien hatte zahlreiche Unternehmen abgemahnt, die mit „Black Friday“ geworben hatten.

Das Kammergericht bestätigte nun, dass der Slogan „Black Friday“ vom angesprochenen Verkehr nicht als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung, sondern vielmehr als Bezeichnung für besondere Rabatte und Sonderangebote verstanden werde. Ein Begriff muss jedoch vom Verkehr als Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens verstanden werden, um als Marke bestehen zu können. Der jahrelange Rechtsstreit dürfte damit beendet sein.

Gegen die Entscheidung kann die Super Union Holdings Ltd. keine Revision einlegen, das Kammergericht Berlin hatte die Revision nicht zugelassen. Allerdings kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.

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