Gute Nachrichten für Online-Händler: die Bezeichnung „Black
Friday“ für besondere Rabattaktionen, die vor allem um den 4. Freitag im
November stattfinden und werbewirksam das wichtige Weihnachtsgeschäft einläuten,
verstößt nicht gegen Markenrecht. Das Kammergericht Berlin bestätigte in seinem
Urteil eine Entscheidung des Landgericht Berlin, nach der die Marke „Black
Friday“ verfallen ist.
Sie war im Jahr 2013 als Wortmarke beim Deutschen Marken-
und Patentamt (DPMA) für über 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen und
später von der Super Union Holdings Ltd mit
Sitz in Hongkong übernommen worden. Eine Lizenznehmerin aus Wien hatte
zahlreiche Unternehmen abgemahnt, die mit „Black Friday“ geworben hatten.
Das Kammergericht bestätigte nun, dass der Slogan „Black
Friday“ vom angesprochenen Verkehr nicht als Hinweis auf einen bestimmten
betrieblichen Ursprung, sondern vielmehr als Bezeichnung für besondere Rabatte
und Sonderangebote verstanden werde. Ein Begriff muss jedoch vom Verkehr als
Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens
verstanden werden, um als Marke bestehen zu können. Der jahrelange Rechtsstreit
dürfte damit beendet sein.
Gegen die Entscheidung kann die Super Union Holdings Ltd. keine Revision einlegen, das Kammergericht Berlin hatte die Revision nicht zugelassen. Allerdings kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.