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Motiv: Ein Weinkorken steckt auf einem Korkenzieher. (Foto: Deutsches Weininstitut (DWI))
(Foto: Deutsches Weininstitut (DWI))
  • 29.03.2021

    Bundesrat stimmt Änderung der Weinverordnung zu

  • Foto: Albrecht Ehses
    Wein & Tourismus

    Albrecht Ehses

    Tel.: 0651 9777-201
    Fax: 0651 9777-965
    ehses@trier.ihk.de

Nach umfangreichen Diskussionen innerhalb der Branche von mehr als zwei Jahren und unterschiedlichsten Vorentwürfen hat der Bundesrat Ende März 2021 dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit Änderungen zugestimmt. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung diesem Entwurf nun zustimmt.

Die Änderungen zu den geografischen Bezeichnungen treten erst ab dem Erntejahrgang 2026 in Kraft und regeln die Angabe von Bereich, Großlage, Gemeinde und Einzellage. Wird der Name eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Größe stets die Bezeichnung „Region“voranzustellen.

Wird der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet, muss der Traubenmost mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahres der verwendeten Trauben vermarktet werden.

Wird der Name einer Einzellage verwendet, ist diesem
1. deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben 1,2 mm groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen,
2. muss der Traubenmost mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben
3. darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden und
4. darf das Erzeugnis nur aus einer festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein.

Die Bezeichnung „Blanc de Noir“ oder „Blanc de Noirs“ wird neu geregelt und darf nur verwendet werden, wenn es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, das aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist. Als „Blanc de Noir“ gekennzeichnete Erzeugnisse können einschließlich des Jahrgangs 2020 nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbruch der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ werden neu in die Weinverordnung aufgenommen Die Verwendung dieser Bezeichnungen setzt die Einhaltung einer Reihe von Vorgaben voraus, die ab dem Erntejahr 2024 gelten. So werden neben der Angabe einer Rebsorte, dem Hektarertrag, dem Geschmacksprofil trocken und dem Vermarktungstermin, auch die Lese und die sensorische Prüfung geregelt.

Schließlich bleibt die Liste der für Wein ohne geschützte Herkunftsangabe verbotenen Rebsorten eng gefasst: 1. Blauer Frühburgunder 2. Blauer Limberger 3. Blauer Portugieser 4. Blauer Silvaner 5. Blauer Spätburgunder 6. Blauer Trollinger 7. Dornfelder 8. Grauer Burgunder 9. Grüner Silvaner 10. Müller-Thurgau 11. Müllerrebe 12. Roter Elbling 13. Roter Gutedel 14. Roter Riesling 15. Roter Traminer 16. Weißer Burgunder 17. Weißer Elbling 18. Weißer Gutedel 19. Weißer Riesling. Im Vergleich zu heute sind Bacchus, Domina, Kerner, Rieslaner, Scheurebe aus der Liste herausgenommen.

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