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  • 20.03.2020

    Corona-Krise: BMVI verkündet Ausnahmeregelungen bei Lenk- und Ruhezeiten und Kabotageregelungen

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de

    Foto: Elke Arnoldy
    Standortpolitik

    Elke Arnoldy

    Tel.: 0651 9777-921
    Fax: 0651 9777-505
    arnoldy@trier.ihk.de

Das Bundesverkehrsministerium hat Vorschriften des Güterkraftverkehrs vorübergehend ausgesetzt.
 
Die Ausnahmen sind beschränkt auf die Beförderung von:

Waren des täglichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
Treibstoffen

Die Kontrollbehörden sind für diese Beförderungsfälle angehalten,
1.        die Verfolgung und Ahndung
a.        Güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße,
b.        die Genehmigungspflicht und
c.        die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.
2.        Die tägliche Lenkzeit darf ab nun höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
3.        Die Fahrer dürfen ab sofort an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.

Die Mitteilungen des BMVI finden unter Downloads beigefügt.

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