Das Bundesverkehrsministerium hat Vorschriften des Güterkraftverkehrs vorübergehend ausgesetzt.
Die Ausnahmen sind beschränkt auf die Beförderung von:
Waren des täglichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
Treibstoffen
Die Kontrollbehörden sind für diese Beförderungsfälle angehalten,
1. die Verfolgung und Ahndung
a. Güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße,
b. die Genehmigungspflicht und
c. die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.
2. Die tägliche Lenkzeit darf ab nun höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
3. Die Fahrer dürfen ab sofort an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
Die Mitteilungen des BMVI finden unter Downloads beigefügt.
Standortpolitik
Wilfried Ebel
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