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  • 20.03.2020

    Corona-Krise: Übergangsregelung für Berufskraftfahrer verkündet

  • Foto: Wilfried Ebel
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    Wilfried Ebel

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    Elke Arnoldy

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Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) hat in  Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der aktuellen Corona-Krise keine Bedenken bestehen, Führerscheine bei den die Schlüsselzahl (SZ) 95 ausläuft zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung für ein Jahr mit der SZ 95 auszufertigen. Die Verlängerung des Führerscheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf dabei nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraums ab der regulären Verlängerung insgesamt führen und ist daher auf eine später Verlängerung anzurechnen.  

Auch bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse C und D die aufgrund der Corona-Krise nach abgeschlossener Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation keine Prüfung bei der IHK ablegen konnten, befürwortet das Ministerium die Eintragung der SZ 95 für ein Jahr, wenn der Nachweis über die Ausbildung vorgelegt wird. Der Nachweis über die bestandene IHK-Prüfung nach § 2 BKrFQV muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Der erneute Eintrag der Schlüsselzahl nach der Vorlage der IHK-Prüfungen darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes führen.

Nähere Hinweise zu den Empfehlungen des Ministeriums finden sie unter Downloads.

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