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IHK Trier


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01.04.2020

Corona: Was Sie jetzt wissen müssen


Dieser Text ist vom 01.04.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Informationen von finanziellen Hilfen bis hin zum Umgang mit Mitarbeitern

Der Coronavirus hält die Wirtschaft in Atem. Quer durch die Branchen sind Unternehmen auch in der Region Trier mit den zum Teil existenzbedrohenden Folgen der Pandemie konfrontiert. Wir wollen unsere Mitgliedsbetriebe in dieser Situation bestmöglich unterstützen und ihnen Hilfestellungen geben. Daher lesen Sie hier Antworten auf derzeit besonders relevante Fragen (Stand: 23. März 2020). Da sich die politische und wirtschaftliche Lage täglich ändert, informieren wir Sie unter www.ihk-trier.de/coronavirus über den aktuellen Stand der Dinge. 
Gerne berät die IHK Trier Sie auch persönlich. Wir haben zu folgenden Themenbereichen
Hotlines eingerichtet:

• Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
• Rechtsfragen
• Außenwirtschaft
• elektronische Ursprungszeugnisse
• Ausbildung
• Tourismus- und Gastgewerbe
• Handelsunternehmen.

Was sind die Voraussetzungen, um Kurzarbeit zu beantragen? 
Unternehmen, die wegen des Coronavirus vorübergehende Arbeitsausfälle zu verzeichnen haben, können dies mit Kurzarbeit überbrücken. Sie kann den gesamten Betrieb oder nur einen Teil dessen betreffen. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen, um einen Teil der Entgeltausfälle zu kompensieren. Die Behörde übernimmt dann 60 beziehungsweise (bei Arbeitnehmern mit Kind) 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Voraussetzung für den Bezug ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich reduziert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nun Lieferungen ausbleiben oder der Betrieb wegen staatlicher Schutzmaßnahmen vorrübergehend geschlossen wird.
Folgende neue Regelungen gelten inzwischen, rückwirkend zum 1. März 2020: Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur noch 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen (bisher: ein Drittel). Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit soll verzichtet werden. 
Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jedoch nicht einseitig anordnen. Die Möglichkeit zur Kurzarbeit kann entweder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eröffnet sein. Ansonsten muss sie einzelvertraglich mit jedem Arbeitnehmer vereinbart werden. Verfügbarer Erholungsurlaub sowie Überstunden müssen für jeden einzelnen Mitarbeiter zunächst festgestellt und abgebaut werden. 
Kontakt für die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit Trier: Telefon (06 51) 2 05-35 00, E-Mail: Trier.031-OS@arbeitsagentur.de

Darf ich auch Zwangsurlaub anordnen, wenn ich kurz vor der Kurzarbeit stehe? 
Entscheidend ist hier zunächst die Regelung in den Arbeitsverträgen, erklärt Jennifer Schöpf-Holweck, Leiterin Recht der IHK Trier. Lasse dieser die Anordnung von „Zwangsurlaub“ zu, laute die Antwort: ja. Allerdings sei darauf zu achten, dass nur der noch unverplante Urlaubsanspruch aufgezehrt werden könne. Bereits beantragter und genehmigter Urlaub könne hierfür nicht aufgewendet werden. Um diesen antasten zu können, bedürfe es einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter. Nach der neuen Gesetzeslage sei es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld nur noch erforderlich, dass Resturlaub aus 2019 genommen werden muss. 

Ich bin nicht mehr liquide – was tun? 
Es gibt verschiedene Überbrückungskredite, die Unternehmen jetzt helfen können – die Modalitäten wurden zum Teil auch bereits ausgeweitet. Die Betriebsmittelkredite der Investitions- und Strukturbank (ISB) sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bieten die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei zusätzlichem Betriebsmittelbedarf. Der Antrag auf Gewährung eines Betriebsmittelkredits muss der Unternehmer über seine Hausbank oder eine andere Bank stellen. Vielfach müssen auch Betriebsmittelkredite in wirtschaftlich schwierigen Zeiten abgesichert werden. Bei der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz können Sie hierzu das Bürgschaftsprogramm Classic nutzen.
Die ISB fördert Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) gemäß der jeweils gültigen EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen, MidCap-Unternehmen sowie Freiberufler. Der Kredithöchstbetrag beläuft sich auf 5 Millionen Euro (80 Prozent Bürgschaft der Bürgschaftsbank RLP).  
Die KfW bietet in- und ausländischen Unternehmen sowie Freiberuflern, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind, bis zu 25 Millionen Euro für Investitionen und Betriebsmittel. Sie hat angekündigt, aufgrund der Corona-Krise künftig ein Risiko von bis zu 80 Prozent für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro Kreditvolumen zu übernehmen und die Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Milliarden Euro zu öffnen. Achtung: Weder der Kredit der ISB noch der der KfW werden an Unternehmen vergeben, die bereits zuvor finanzielle Probleme hatten. 
Zu dem von der Bundesregierung beschlossenen Schutzschild für Unternehmen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage abzufedern, gehört auch: 
Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen.
Von dem eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren.
Unternehmen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsengpässe geraten, können zusätzliche KfW-Sonderprogramme nutzen. 
Zudem stellt der Bund Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.
Direkte Zuschüsse und erleichterte Darlehen für kleine Betriebe aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sieht zudem der Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes vor, der zum Redaktionsschluss noch in Abstimmung war. Zum Stand 23. März sieht das Rettungspaket vor, dass anspruchsberechtigte Unternehmen und Selbstständige mit bis zu fünf Vollzeit-Beschäftigten eine Einmalzahlung von 9000 Euro für drei Monate erhalten, Betriebe mit bis zu zehn Vollzeitmitarbeitern eine Pauschale von bis zu 15 000 Euro. Eine Bedarfsprüfung soll es erst im Nachhinein geben, um das Tempo der Auszahlung zu beschleunigen. Der Betrieb darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (Stichtag: 11. März 2020). Der Unternehmer muss, so der Entwurf, eine(n) Existenzbedrohung beziehungsweise Liquiditätsengpass eidesstattlich versichern.
Zudem soll der Anteil der Staatsgarantie bei Krediten für Unternehmen mit weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz auf 90 Prozent erhöht werden. 

Welche Steuererleichterungen sind jetzt möglich? 
Die Optionen beinhaltet das Schutzschirm-Paket des Bundes (Stand: 23. März 2020): 
Fällige Steuerzahlungen können zunächst befristet bis Ende 2020 auf Antrag zinslos gestundet werden, wenn der Unternehmer Liquiditätsprobleme wegen der Corona-Krise geltend macht. 
Bereits festgesetzte Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit den Vorauszahlungsterminen 10. Juni / 10. September / 10. Dezember 2020 können auf Antrag herabgesetzt werden. Wer bereits zum 10. März 2020 Vorauszahlungen geleistet hat, kann nachträglich eine Herabsetzung und Erstattung beantragen. Zugleich sollen die Finanzämter bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. 
Bei den Gewerbesteuervorauszahlungen besteht die Möglichkeit, zunächst bei den Finanzämtern eine Herabsetzung des maßgeblichen Gewerbesteuer-Messbetrages zu beantragen. Die Gemeinden sind daran gebunden und werden im Nachgang die Gewerbesteuervorauszahlung entsprechend herabsetzen. Zudem sind Stundungs- und Erlassanträge möglich. Die Vordrucke für die Anpassung der Vorauszahlungen, Stundungen und Aussetzung der Vollstreckung können Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern (www.lfst-rlp.de) herunterladen.

Was soll ich tun, wenn ich – oder mein Vertragspartner – Verträge derzeit nicht erfüllen kann? 
Das kommt auf den konkreten Vertrag an: Eine Höhere-Gewalt-Klausel – auch Force-Majeure-Klausel genannt – kann hier weiterhelfen. Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die Vertragspartei ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Pflichten befreit, deren Erfüllung ihr unmöglich geworden ist. Es kommt jedoch auf ihre Formulierung und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an: Nennt die Klausel eine Epidemie als Beispiel? Ansonsten ist die Rechtslage unklar. Oft werden Epidemien zu Höherer Gewalt gezählt. Sie müssen aber unvorhersehbar sein. Ob das je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Inhalt des Vertrages der Fall ist, lässt sich nicht pauschal sagen. 
Prüfen Sie also Ihre Altverträge genau. Oft enthalten die Klauseln auch Fristen oder bestimmte Handlungspflichten.
Ohne eine derartige Klausel können sich Unternehmer nur auf höhere Gewalt berufen, wenn die Lieferung unmöglich geworden ist (§ 275 BGB), also zum Beispiel alternative Lieferwege oder Ersatzware auch mit Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Eine Erschwerung der Leistung reicht nicht aus.
Sofern ein Berufen auf höhere Gewalt nicht möglich ist, kann gegebenenfalls eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) möglich sein.
Meistens empfiehlt sich bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen.

Darf ein Arbeitnehmer zuhause bleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat… 
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

… oder weil die Kita beziehungsweise Schule geschlossen ist? 
Eltern müssen zunächst alles unternehmen, um die Kinderbetreuung über andere Wege sicherzustellen. Ist die Betreuung durch andere Personen nicht möglich, besteht für den Arbeitnehmer keine generelle Pflicht, auf der Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen.
Verweigert der Arbeitsnehmer die Arbeit aus persönlichen Gründen, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf das reguläre Gehalt. Der Arbeitgeber kann insbesondere dann nicht zu einer Gehaltszahlung verpflichtet sein, wenn der Arbeitnehmer für längere Zeit der Arbeit fernbleibt. Der Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung kann außerdem über arbeits- und tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Grundlage ist der geschlossene Arbeitsvertrag. In jedem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer gemeinsamen Lösung suchen.

Was unternehme ich, wenn ich glaube, dass ein Mitarbeiter erkrankt ist? 
Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet, das sich um den Test kümmert. 

Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? 
Ist der Betroffene krank, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Netto-Entgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge bei der zuständigen Behörde stellen.

Kann auch ein Selbstständiger wegen einer angeordneten Quarantäne eine Entschädigung erhalten? 
Ja, er kann nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.


Wo erhalte ich verlässliche Informationen zum Coronavirus? 
Beim Robert-Koch-Institut (RKI) gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter Telefon (030) 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten. Die Landesregierung informiert unter www.rlp.de/de/buergerportale/informationen-zum-coronavirus. Zur Situation in bestimmten Ländern halten die Auslandshandelskammern vor Ort Informationen bereit. Die Mobilitäts- und Transportmaßnahmen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, Großbritannien, der Schweiz und Norwegen finden Sie auf der Seite der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en


Wie bereite ich mich als Unternehmer auf den Notfall vor? 
Nun ist es besonders wichtig, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Kopf des Unternehmens krankheitsbedingt ausfällt. Raimund Fisch, Leiter Existenzgründung und Unternehmensförderung der IHK Trier, weist daher auf den IHK-Notfallkoffer hin: ein online verfügbares Dokument, in dem er die wichtigsten Informationen eintragen sollte, die für seine Vertretung vonnöten sind. Sie finden es auf www.ihk-trier.de unter dem Stichwort „Notfallhandbuch“. 

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