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  • Coronavirus: Ausbildung, Prüfung und Berufsschule

    Update: 06.04.2022

  • Foto: Beate Schranz
    Ausbildung

    Beate Schranz

    Tel.: 0651 9777-351
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    schranz@trier.ihk.de

    Foto: Christian Reuter
    Ausbildung

    Christian Reuter

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    Eda Cenikli

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    Bernarda Hensel

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Die aktuell anstehenden Prüfungen finden wie geplant statt.

WICHTIG! Bitte beachten!
Bitte unterziehen Sie sich kurzfristig vor der Prüfung freiwillig einem Corona-Test.

Kommen Sie nur gesund zur Prüfung! Bei Anzeichen einer Infektionskrankheit (Husten, Fieber, Halsschmerzen…) bleiben Sie bitte zuhause!

Wir bitten Sie weiterhin darum, eine Mund-Nasen-Maske (Medizinische Maske oder FFP2-Maske) zu tragen.

An Prüfungsorten außerhalb der IHK-Trier gelten eventuell hauseigene Regeln, die entsprechend zu beachten sind.

Die aktuellen besonderen Vorschriften für Prüfungsteilnehmer können Sie hier oder am Ende dieses Artikel unter "Download" einsehen.

Informationen zu Prüfungen

  • Mein Beitrag zur Prüfungsteilnahme

    Die Prüfungsteilnehmer werden angesichts der anstehenden Prüfungen aufgefordert, sich an alle behördlichen Vorgaben zu halten. Sie sollten mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ihre Kontakte eigenverantwortlich so beschränken, dass ein Infektions- und Quarantäne-Risiko minimiert und eine Teilnahme an der Prüfung nicht in Frage gestellt wird.

    Geimpfte Personen haben ein deutlich geringeres Risiko an COVID-19 zu erkranken oder wegen Quarantäne nicht zur Prüfung erscheinen zu dürfen.

    Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen aktuellen Testnachweis einer zugelassenen Corona-Teststelle am Eingang zum Prüfungsgebäude vorweisen. Dieser darf bis zum Prüfungsende nicht älter als 24 Stunden sein.

    Nur in Ausnahmefällen kann ein Corona-Selbsttest, unter Aufsicht einer von der IHK beauftragten Person, vor Ort durchgeführt werden. In diesem Fall ist ein amtlich zugelassenes Test-Kitt mitzubringen.
    Wichtig! Test und Wartezeiten können bei den Prüfungszeiten nicht berücksichtigt werden.
  • Was tue ich mit Blick auf die Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. der Verdacht einer Erkrankung besteht?

    Wenn Sie zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt sind, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Sie unverzüglich der IHK die Nichtteilnahme mitteilen müssen (per E-Mail) und den wichtigen Grund (Erkrankung) durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden. In diesem Fall dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den Sie bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) der IHK Trier mitteilen (per E-Mail). In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

    Hinweis für Prüfer/-innen: Bei praktischen/mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Prüfungsteilnehmer/-innen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.
  • Welche Folgen hat es, wenn ich nicht an der Prüfung teilnehmen kann?

    Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) an der Prüfung teilnehmen.

    Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

    Hinweis für Auszubildende: Als Auszubildender besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin, maximal ein Jahr.
  • Entstehen mir Nachteile, wenn die Prüfung verschoben wird?

    Grundsätzlich sollten den Prüflingen keine Nachteile durch eine verschobene Prüfung entstehen. Der ausgefallene Termin wird nicht als Prüfungsversuch gewertet, sofern kein eigenes Verschulden vorliegt.

    Sollte kein 3G-Nachweis vorgelegt werden, kann eine Ordnungswidrigkeit oder ein Rücktritt ohne wichtigen Grund festgestellt werden und somit die Prüfung mit 0 Punkten bewertet werden.
  • Was muss ich tun, wenn ich bei der nächsten Prüfung nicht teilnehmen möchte?

    Sie können vor der Prüfung schriftlich gegenüber der IHK zurücktreten.

    Spätester Zeitpunkt: vor Beginn der ersten Prüfungsleistung
    Achtung: Prüfungsgebühren können gegebenenfalls nicht erstattet werden.

Informationen zum Berufsschulunterricht

  • Informationen zum Berufsschulunterricht

    Der Präsenzbetrieb an berufsbildenden Schulen erfolgt aufgrund erprobter Hygienekonzepte.
    Auch die regelmäßigen Corona-Test leisten einen wichtigen Beitrag zum sicheren Schulbetrieb.

    Seit dem 24. November (28. CoBeLVO) ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für
    • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die geimpft oder genesen sind,
    • Berufsschülerinnen und Berufsschuler, die zweimal in der Woche auf das Coronavirus getestet werden.

    Die Maskenpflicht gilt für alle Personen im gesamten Schulgebäude, nicht aber im Freien. An berufsbildenden Schulen besteht die Maskenpflicht auch am Platz.

    Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/
  • Corona-Hygieneplan für die Schulen in Rheinland-Pfalz

    Die 13. überarbeitete Fassung der aktuell geltenden Hygieneverordnung, gültig ab dem 06.12.2021, finden Sie im unten stehenden Kasten "Download".
  • Testpflicht in Schulen

    Ab dem 24. November 2021 dürfen Berufschülerinnen und Berufsschüler nur noch am Unterricht in Präsenzform teilnehmen, wenn sie geimpft, genesen oder zweimal in der Woche auf das Coronavirus getestet wurden.

    Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer zuständigen BBS.

    Weitere Informationen für Rheinland-Pfalz finden Sie unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/de/selbsttests-an-schulen/
  • Umgang mit Erkältungssymptomen

    In dem Merkblatt für den Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schulen in Rheinland-Pfalz finden Sie Hinweise für Eltern, Sorgeberechtigte und Personal. Das Dokument befindet sich im unten stehenden Kasten "Download".

Informationen zur Ausbildung allgemein

  • Wann endet die Ausbildung?

    Die Ausbildung endet in den meisten Fällen mit der Ergebnismitteilung über die bestandene Prüfung. Nur wenn die vertragliche Ausbildungszeit vor der Ergebnismitteilung endet oder die Prüfung nicht bestanden sein sollte, endet das Ausbildungsverhältnis mit Vertragsablauf.
  • Verlängert sich die Ausbildung, wenn die Prüfung verschoben wird?

    Nein, die Ausbildungsdauer verlängert sich nicht.

    Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei oder drei Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses.

    Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.


  • Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

    Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.
  • Dürfen Auszubildende im Homeoffice arbeiten?

    Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht werden kann.

    Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenden zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Ausbildungsfortschritte gestalten.
  • Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

    Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
    • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
    • Versetzung in eine andere Abteilung
    • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
    • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen


    Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.

    Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
  • Kann für Ausbilder/-innen Kurzarbeit angeordnet werden?

    Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
  • Können Auszubildende in den (Zwangs-)Urlaub geschickt werden bzw. kann Betriebsurlaub angeordnet werden?

    Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub müssen Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Die Auszubildenden selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.

    Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen seines Direktionsrechtes nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
  • Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

    Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
  • Welche besonderen Regeln gelten für schwangere Auszubildende/Beschäftigte?

    In Rheinland-Pfalz besteht aufgrund der aktuellen Corona-Situation derzeit kein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere.

    Maßgeblich für die Beschäftigung Schwangerer ist eine an die aktuelle Situation angepasste Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. Als Entscheidungshilfe wurde in Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit den Gewerbeärzten das beigefügte Merkblatt erstellt.

    Bei weiteren Fragen können sich Schwangere oder Arbeitgeber an die folgende Stelle wenden:
    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
    Zentralreferat
    Stresemannstr. 3-5
    56068 Koblenz
    Tel: (02 61) 120-0
    E-Mail: Poststelle21@sgdnord.rlp

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