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Motiv: Mehrere Coronaviren schwirren vor einem roten Hintergrund. (Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com)
(Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com)
  • 02.03.2020

    Coronavirus – Welche Pflichten den Arbeitgeber treffen

  • Foto: Jennifer Schöpf-Holweck
    Recht und Organisation

    Jennifer Schöpf-Holweck

    Tel.: 0651 9777-601
    Fax: 0651 9777-605
    schoepf-holweck@trier.ihk.de

Das Virus Corvid-19 – auch Coronavirus genannt – ist aktuell in aller Munde. Die Panik einer möglichen Ausbreitung verunsichert Mitarbeiter und Arbeitgeber und beeinträchtigt zunehmend die deutsche Wirtschaft. Aber welche Pflichten treffen den Arbeitgeber in Zeiten einer solchen Epidemie wirklich?

Solange es im Unternehmen keinen Fall einer infizierten Person gibt, gibt es auch erstmal keinen Grund, den Betrieb einzuschränken oder gar zu schließen und Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber sollte aber dennoch Präventivmaßnahmen treffen und Aufklärung leisten. Insoweit empfiehlt sich zum einen die regelmäßige Information über das Robert-Koch-Institut und die Weitergabe wichtiger Informationen an die Belegschaft. Zum Anderen sollten Dienstreisen in gefährdete Regionen vorsorglich abgesagt werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, verschärfte Hygienemaßnahmen einzuführen und beispielsweise auf die Begrüßung per Handschlag vorerst zu verzichten.

Sollte im Betrieb ein Fall einer Infektion mit dem Coronavirus bekannt werden oder ein Verdacht bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. Zudem müssen alle Mitarbeiter ausfindig gemacht werden, die im Kontakt mit der infizierten Person standen, damit diese ebenfalls auf eine Infektion getestet werden können. Sollte bei der Belegschaft nun tatsächlich ein bestätigter Fall vorliegen, muss der Arbeitgeber zwingend Schutzmaßnahmen für alle übrigen Mitarbeiter treffen. Möglicherweise müssen einzelne Mitarbeiter oder sogar die gesamte Belegschaft bei bestehender Lohnfortzahlungspflicht nach Hause geschickt werden, bis die Gefahr vorüber ist. Hierbei sollten Arbeitgeber wissen, dass eine mögliche Betriebsschließung nicht in Form von angeordneten Betriebsferien möglich ist. Grundsätzlich liegt das Risiko einer Epidemie in der Sphäre des Arbeitgebers. Möglich ist aber, die Anordnung zum Abfeiern angesammelter Überstunden.

Sofern ein Mitarbeiter an dem Virus erkrankt ist und die Gesundheitsbehörde ein entsprechendes Tätigkeitsverbot verhangen hat, erhält der Betroffene hierfür eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG). Diese Entschädigung entspricht der Höhe und Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie ist zunächst vom Arbeitgeber zu entrichten, dieser bekommt die Entschädigung auf Antrag aber von der zuständigen Behörde erstattet.
 

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