Nicht jeder
Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) führt zu einem
Schadensersatzanspruch. Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat die
Voraussetzungen hierfür konkretisiert.
In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde ein Datenschutzverstoß und ein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Es wurde jedoch von dem Antragsteller
nicht dargelegt, welcher Schaden konkret entstanden ist. Die Bremer Richter
stellten fest, dass ein Datenschutzverstoß alleine noch nicht zu einem
Schadensersatzanspruch führt. Vielmehr muss dargelegt werden, welcher
materielle oder immaterielle Schaden entstanden ist (Beschluss vom 16.7.2021,
Az.: 1 W 18/21)
Recht und Steuern
Reinhard Neises
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