Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 wurde entalkoholisierter Wein (= Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol) als ein Weinbauerzeugnis in Sinne der Verordnung über eine Gemeinsame Marktorganisation (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) eingeführt.
Bei der Einfuhr von entalkoholisiertem Wein ergibt sich daraus die Verpflichtung, ein Weineinfuhrdokument VI 1 vorzulegen.
Um entalkoholisierten Wein eindeutig im TARIC einreihen zu können, wurde eine separate Unterposition 2202 9919 95 0 für „entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol“ geschaffen und mit den entsprechenden Maßnahmen hinterlegt.
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Matthias Lex
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