Nach gänderter Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann nun auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen.
Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, insofern ein Mindesterstattungsbetrag von 10 Euro erreicht wird. Weitere Informationen unter www.zoll.de.
International
Gudrun Wewering
Tel.: 0651 9777-210
Fax: 0651 9777-205
wewering@trier.ihk.de