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  • 02.06.2023

    Etikettierung Wein - Delegierter Rechtsakt

    EU-Kommission stellt Delegierten Rechtsakt zur Kennzeichnung der Zutaten auf Weinetiketten vor

  • Foto: Albrecht Ehses
    Wein & Tourismus

    Albrecht Ehses

    Tel.: 0651 9777-201
    Fax: 0651 9777-965
    ehses@trier.ihk.de

Ende Mai 2023 hat die EU-Kommission den bislang nur als Entwurf bekannten Delegierten Rechtsakt vorgestellt. Dieser sieht im neu in die VO (EU) 2019/33 einzufügenden Art. 48 a in sieben Absätzen die Erleichterungen für das Zutatenverzeichnis auf Weinetiketten vor. Im Vergleich zur bisherigen Version gibt es im jetzt weitergeleiteten Entwurf nur redaktionelle Anpassungen ohne inhaltliche und rechtliche Änderungen. Diese Version kann als final angesehen werden.

Verzeichnis der Zutaten

(1) Der Begriff, Trauben‘ kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

(2) Der Begriff, konzentrierter Traubenmost‘ kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

(3) Die önologischen Verbindungen, Kategorien, Bezeichnungen und E-Nummern, die im Verzeichnis der Zutaten zu verwenden sind, sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.

(4) Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 dieser Verordnung sind für die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführten Begriffe zu verwenden.

(5) Zusatzstoffe der Kategorien, Säureregulatoren‘ und ,Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ,enthält... bzw.‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.

(6) Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie ,Packgase‘ fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe ,unter Schutzatmosphäre abgefüllt‘ oder ,Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen‘ ersetzt werden.

(7) Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe ,Fülldosage‘ und ,Versanddosage‘ oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.“

Der durch die EU-Kommission angenommene delegierte Rechtsakt sieht aber keine Klarstellung oder Anpassung der Übergangsfrist vor! Danach gilt hier weiter der Grundrechtsakt, der vorsieht, dass alle Erzeugnisse, die vor dem 08.12.2023 hergestellt und gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände.

Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem EU-Parlament zugeleitet, nach Ablauf der zweimonatigen Widerspruchsfrist wäre mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu rechnen.

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