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  • 27.12.2021

    Neue Pflichten für Güterkraftverkehrsunternehmen

    Unternehmen mit international eingesetzten Fahrzeugen bis 3,5 t werden ab 21. Mai 2022 in Erlaubnispflicht und Pflicht zum Nachweis der Fachkunde einbezogen.

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de

    Foto: Elke Arnoldy
    Standortpolitik

    Elke Arnoldy

    Tel.: 0651 9777-921
    Fax: 0651 9777-505
    arnoldy@trier.ihk.de

Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, gelten in der EU bislang die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet, oder mit Kraftfahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet.

Da die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, zugenommen hat,  haben mehrere Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren beschlossen, die Vorschriften der Verordnung  (EG) Nr. 1071/2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auch auf diese Unternehmen anzuwenden. Um Schlupflöcher zu schließen und möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union L 249/17 v. 31.7.2021) Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 beschlossen, die künftig zusätzlich  Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung einbeziehen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreiten.  

Am 21. Mai 2022 endet die hierzu eingeräumte Übergangsphase. Ab diesem Zeitpunkt müssen die betroffenen  Unternehmen für ihre Zulassung  als Güterkraftverkehsunternehmen neben ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit, auch ihre fachliche Eignung durch eine entsprechende Prüfung  bei der für sie zuständigen IHK nachweisen. Da inhaltliche Anpassungen an die Fachkunde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind, kann diese auch jetzt schon von den Unternehmen abgelegt werden. Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung.

Weitergehende Hinweise für angehende Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs finden sich auf der Internetseite der IHK Trier unter https://www.ihk-trier.de/p/Fachkundepruefungen_Gueterkraftverkehr-2396.html

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