Bei all den Vorschlägen gelten strenge Hygieneregeln und Auflagen, wie etwa die vorherige Terminbuchung oder eine Begrenzung der Personenanzahl auf zwei Haushalte und maximal fünf Personen. Solange der Inzidenzwert unter 100 ist, soll für den Besuch von Biergärten oder Terrassen kein Corona-Test notwendig sein. Anders ist es im Innenbereich von Restaurants oder bei Übernachtungen: Da soll ein maximal 48 Stunden alter Schnell- oder Selbsttest vorgelegt werden. „Wenn Urlaub auf Mallorca wieder möglich ist, muss das auch für Rheinland-Pfalz gelten. Mit diesen Vorschlägen schaffen wir eine Grundlage, auf der die Landesregierung der Branche im touristisch geprägten Rheinland-Pfalz ohne großes Risiko eine seriöse Perspektive geben kann. Die Betriebe haben in der Vergangenheit gezeigt, dass sie sinnvolle Hygienekonzepte umsetzen können und die Sicherheit ihrer Gäste ernst nehmen“, so Rössel. Die konkreten Vorschläge der IHKs für eine behutsame Öffnung sind:
- Ab 22. März 2021: Öffnung der Außengastronomie („sit and enjoy“)
- Max. fünf Personen pro Tisch aus zwei Hausständen
- Terminbuchung
- bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Öffnung tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest
- Bereits bekannte (und erprobte) Hygieneregelungen sind einzuhalten
- Ab 29. März 2021: Öffnung der Innengastronomie („click and eat“)
- Zugangsvoraussetzung ist ein max. 48 Stunden alter Selbst- oder Schnelltest (dieser könnte bspw. bei einer der 450 Teststellen in Rheinland-Pfalz gemacht werden)
- Terminbuchung
- Max. fünf Personen pro Tisch aus zwei Hausständen
- Bereits bekannte (und erprobte) Hygieneregelungen (bspw. Tischabstände)
gelten unverändert
- Ab 29. März 2021: Öffnung der Beherbergungsbetriebe (inkl. Camping) für private Übernachtungen („test and sleep“)
- Zugangsvoraussetzung ist ein max. 48 h alter Selbst- oder Schnelltest (dieser könnte bspw. bei einer der 450 Teststellen in Rheinland-Pfalz gemacht werden)
- Testpflicht gilt dann auchfür dienstlich veranlasste Übernachtungen (und unverändert für Gäste aus dem Ausland)
- Bereits bekannte (und erprobte) Hygieneregelungen (bspw. Auflagen beim Frühstück) gelten unverändert
- Bei einem Aufenthalt im Beherbergungsbetrieb von mehr als 72 Stunden ist ein erneuter (negativer) Selbst- oder Schnelltest erforderlich, der am Aufenthaltsort (!) gemacht werden kann
- Die Betriebe sollten auf freiwilliger Basis Selbsttests zur Verfügung stellen, um die Sicherheit des Gastes zu erhöhen