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  • 23.03.2020

    Kurzarbeit anzeigen – Was Unternehmen jetzt wissen sollten

  • Foto: Jennifer Schöpf-Holweck
    Recht und Organisation

    Jennifer Schöpf-Holweck

    Tel.: 0651 9777-601
    Fax: 0651 9777-605
    schoepf-holweck@trier.ihk.de

Durch die Corona-Krise und die damit verbundenen teils massiven Auftragseinbrüche sind viele Betriebe dazu gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit angemeldet werden kann und wie das Verfahren abläuft.

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei bestehen, allerdings ändern sich die Arbeits- und Entgeltzahlungspflichten. Während der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer weniger oder gar nicht mehr arbeiten, der Arbeitgeber wird gleichzeitig von einem Teil oder den gesamten Lohnzahlungen befreit. Die Kurzarbeit kann sich auf den gesamten Betrieb erstrecken, es ist aber auch möglich, Kurzarbeit nur für abgrenzbare Betriebsteile anzumelden.

Kurzarbeit kann durch den Arbeitgeber angezeigt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall inkl. Entgeltausfall droht und der Betrieb mindestens eine/n sozialversicherungspflichtige/n Mitarbeiter/in beschäftigt. Ein erheblicher Arbeitsausfall wird angenommen, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Corona-Krise) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist (nach aktueller Gesetzeslage muss hierfür der Urlaub aus dem Vorjahr verbraucht werden; Urlaubstage aus dem laufenden Jahr sowie Überstunden müssen nicht zuvor eingesetzt und abgebaut werden),
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (vor der Gesetzesänderung waren es noch 2/3 der Beschäftigten) wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent verringertes Entgelt erzielen
 
Wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

1. Vereinbarung Kurzarbeit

Zunächst muss der Arbeitgeber mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung zur Kurzarbeit schließen - sofern die Kurzarbeit nicht bereits arbeitsvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen ist. Ein entsprechendes Muster stellen wir bei Bedarf gerne zur Verfügung.

2. Anzeige der Kurzarbeit

Nachdem die Einverständniserklärung der Mitarbeiter eingeholt wurde, sollte diese zusammen mit der Anzeige auf Kurzarbeit (Vordruck kug 101) an die zuständige Agentur für Arbeit gesendet werden.

Bitte achten Sie darauf Ihre Betriebsnummer auf der Anzeige anzugeben.


Sollte ein Betrieb über mehrere Betriebsstätten verfügen, die in unterschiedlichen Bezirken angesiedelt sind, muss für jede Betriebsstätte bei der zuständigen Arbeitsagentur eine separate Anzeige eingereicht werden. Für den Fall, dass Betriebe bereits für den Monat März Kurzarbeitergeld beantragen möchten, dann muss zwingend bereits im März die Anzeige des Arbeitsausfalls an die Arbeitsagentur gesendet worden sein (Maßgeblich ist der rechtzeitig Zugang der Anzeige).  

3. Antrag auf Kurzarbeitergeld und Abrechnung

Nachdem die Agentur für Arbeit per Bescheid mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Erhalt für Kurzarbeitergeld vorliegen, muss der Betrieb das Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer/innen berechnen, für die Kurzarbeit angeordnet wurde, und es entsprechend an die betroffenen Mitarbeiter/innen auszahlen. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit findet sich eine Tabelle zur Berechnung der Kurzarbeit.

Danach muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld (Vordruck Kug 107)  zusammen mit den Abrechnungslisten (Vordruck Kug 108) für die einzelnen Arbeitnehmer/innen bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden. Die Agentur erstattet dann schnellstmöglich das verauslagte Kurzarbeitergeld erstatten.

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