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  • Lösnich, Bebauungsplan "Auf'm Wittem"

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
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    ebel@trier.ihk.de

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Stadt/Gemeinde

Lösnich

Bezeichnung des Plans

Auf'm Wittem

Art des Plans

Bebauungsplan

Beschreibung

Unter Abwägung aller Belange begründet die Ortsgemeinde die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Notwendigkeit der Umwandlung teilweise noch landwirtschaftlich genutzter Flächen in Bauland gem. § 1a Abs. 2, S.3 BauGB wie nachfolgend erläutert.
- Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan bereits als "Wohnbaufläche"
darstellt. Raumordnerische Belange sind auf dieser Ebene abgehandelt. Die Baurechtschaffung für ca. 6 neue Baugrundstücke mittels Bebauungsplan korrespondiert daher mit der vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung der Ortsgemeinde.
- Die Ortsgemeinde hat alle Grundstücke im Eigentum. Die aktuellen Nutzer der landwirtschaftlichen Flächen (gewerblicher Obstanbaubetrieb) waren in die Flächenankäufe eingebunden, sie haben keine Tauschflächen gefordert.
- Das Plangebiet kann mit einem Ausbau des vorhandenen Wirtschaftsweges an die Gemeindestraße "Aufm Wittem" angebunden und damit an das gemeindliche Straßennetz
angeschlossen werden.
- Die Anschlüsse an Schmutzwasserkanal, Trinkwasserleitung bzw. Strom- und Telekommunikationsleitungen innerhalb der Ortsnetze können entsprechend ergänzt werden.
- Informationen über Planungen, die das Baugebiet direkt oder indirekt betreffen und eine Umsetzung be- oder verhindern könnten, liegen aktuell nicht vor.

Plandokumente und Informationen

www.bernkastel-kues.de


Rückmeldefrist an IHK

16.12.2024


Ansprechpartner IHK Trier

Henry Erbel




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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