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IHK Trier


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  • 10.05.2021

    Meldepflicht für sämtliche Einfuhren ab dem 1. Juli

    Umsetzung der 2. Stufe des MwSt-Digitalpakets im Bereich der Zollverwaltung

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu. In einem aktuellen Schreiben fasst die Generalzolldirektion die wichtigsten Punkte zusammen.

Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes

  • Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Neue Zuständigkeit für die Abgabe von Zollanmeldungen: Art. 221 Abs. 4 UZK-IA
  • Import One Stop Shop - IOSS
  • Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG

Wegfall der Freigrenze von 22 EUR

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Daher werden künftig für alle kommerziellen Einfuhren Abgaben fällig. Abgaben von weniger als einem EUR werden allerdings nicht erhoben.


Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen


Anders als bisher müssen grundsätzlich alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Eine neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt. Diese enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und wird vom Zoll mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Echtbetriebsbeginn Januar 2022) umgesetzt.

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und Januar 2022 sind Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abzugeben. In Ausnahmefällen auch eine Übergangslösung genutzt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann bei großen Sendungsvolumen (ca. 3.000 oder mehr zusätzliche Einzelzollanmeldungen pro Tag) vorliegen. Die Nutzung dieser Übergangsregelung ist zwingend im Vorwege mit der zuständigen Zollstelle und der Generalzolldirektion, Direktion V Referat 2 abzustimmen.


Neue Zuständigkeitsregelung für die Abgabe von Zollanmeldungen


Künftig können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche  Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import One Stop Shops.


Import One Stop Shop - IOSS


Mit dem IOSS wird eine neue Einfuhrregelung für Fernverkäufe (Online-Bestellungen) von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.

Weitere Informationen unter www.bzst.de.


Sonderregelung für Entrichtung der Mehrwertsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG


Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.

Weitere Informationen unter www.zoll.de.

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