Wein & Tourismus
Marion Moersch
Tel.: (06 51) 97 77-2 03
Fax: (06 51) 97 77-9 65
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Bei Insolvenz muss der Reiseveranstalter dem Kunden den gezahlten Reisepreis erstatten falls Reiseleistungen ausfallen bzw. für durch die Insolvenz entstehenden Aufwendungen für die Rückreise aufkommen. Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn sie Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Nur in diesem Fall muss er dem Kunden auch einen „Sicherungsschein“ übergeben. Tut er das nicht, darf er Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen.
Hinweis: Auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ist eine eigene Insolvenzversicherung notwendig, wenn für die vermittelten Leistungen Zahlungen vom Gast vor Abreise entgegengenommen werden.
Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.
Auch die Dauer der Geltendmachung von Mängelansprüchen des Reisenden von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise entfällt. Reisende können zukünftig 2 Jahre lang Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
Die Formblätter sind unter diesem Link zu finden. Relevant sind Anhang 11 bis 18. Die Dateien können in Word exportiert und entsprechend angepasst werden.