Preisschilder begegnen uns im Alltag allenthalben. Nur
wenige Menschen machen sich darüber Gedanken, welche Angaben auf einem
Preisschild zu stehen haben und vor allem: Warum?! Die dahinterstehende
Regelungsmaterie ist jedoch äußerst komplex und hält für die Unternehmen im
Handel einige Fallstricke bereit.
Vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und
nationaler Rechtsprechung wurde nunmehr die Preisangabenverordnung (PAngV) neu
gefasst. Die Änderungen treten ab dem 28. Mai 2022 in Kraft und umfassen u. a.
die folgenden Punkte:
Grundpreisangaben
Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und
gut lesbar angegeben werden. Eine unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis ist jedoch
nicht mehr zwingend gefordert. Zum Zwecke der Preistransparenz gelten als
Mengeneinheiten für den Grundpreis nunmehr 1 Liter bzw. 1 Kilogramm. Die
frühere Abweichungsmöglichkeit hiervon wurde gestrichen. Damit dürften die
Zeiten der Dreisatzrechnung zum Preisvergleich der Vergangenheit angehören.
Pfandbeträge
Herrschte bislang Streit darüber, ob bei Getränken in
Einweg- und Mehrwegverpackungen der Pfandbetrag in den Gesamtpreis
einzubeziehen ist, stellt die Verordnung nunmehr klar: Pfand ist eine
„rückerstattbare Sicherheit“ und damit neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Preissenkungen und Rabatte
Gerade im Rahmen von Black Friday oder Cyber Monday oder
ähnlichen Sonderangebotstagen war die Methode beliebt, hohe Preise anzugeben
und diese entsprechend hoch zu rabattieren. Die vorherigen „Mondpreise“ wurden
zwar nie verlangt, aber hierdurch konnten Rabatte bis zu 70% geboten werden.
Der reale Rabatt fiel aber deutlich niedriger aus. Dieser Praxis wird jetzt ein
Ende bereitet. Bei Preisermäßigungen muss in Zukunft der niedrigste Preis
angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt
wurde.
Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel
Nicht nur der Verbraucherschutz wird durch die PAngV berührt. Auch Nachhaltigkeitsgesichtspunkte finden in der Neuregelung Berücksichtigung. Der Absatz leicht verderblicher Lebensmittel soll nicht dadurch verzögert werden, dass eine gänzlich neue Auspreisung bei entsprechender Rabattierung erfolgen muss. Mit der neuen PAngV entfällt die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises oder Gesamtpreises, wenn wegen drohender Gefahr des Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit der geforderte Gesamtpreis herabgesetzt wurde.