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02.12.2021

Neue Preisangabenverordnung beschlossen

Preisschilder begegnen uns im Alltag allenthalben. Nur wenige Menschen machen sich darüber Gedanken, welche Angaben auf einem Preisschild zu stehen haben und vor allem: Warum?! Die dahinterstehende Regelungsmaterie ist jedoch äußerst komplex und hält für die Unternehmen im Handel einige Fallstricke bereit.

Vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung wurde nunmehr die Preisangabenverordnung (PAngV) neu gefasst. Die Änderungen treten ab dem 28. Mai 2022 in Kraft und umfassen u. a. die folgenden Punkte:

Grundpreisangaben

Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Eine unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis ist jedoch nicht mehr zwingend gefordert. Zum Zwecke der Preistransparenz gelten als Mengeneinheiten für den Grundpreis nunmehr 1 Liter bzw. 1 Kilogramm. Die frühere Abweichungsmöglichkeit hiervon wurde gestrichen. Damit dürften die Zeiten der Dreisatzrechnung zum Preisvergleich der Vergangenheit angehören.

Pfandbeträge

Herrschte bislang Streit darüber, ob bei Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen der Pfandbetrag in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, stellt die Verordnung nunmehr klar: Pfand ist eine „rückerstattbare Sicherheit“ und damit neben dem Gesamtpreis anzugeben.

Preissenkungen und Rabatte

Gerade im Rahmen von Black Friday oder Cyber Monday oder ähnlichen Sonderangebotstagen war die Methode beliebt, hohe Preise anzugeben und diese entsprechend hoch zu rabattieren. Die vorherigen „Mondpreise“ wurden zwar nie verlangt, aber hierdurch konnten Rabatte bis zu 70% geboten werden. Der reale Rabatt fiel aber deutlich niedriger aus. Dieser Praxis wird jetzt ein Ende bereitet. Bei Preisermäßigungen muss in Zukunft der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde.


Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel

Nicht nur der Verbraucherschutz wird durch die PAngV berührt. Auch Nachhaltigkeitsgesichtspunkte finden in der Neuregelung Berücksichtigung. Der Absatz leicht verderblicher Lebensmittel soll nicht dadurch verzögert werden, dass eine gänzlich neue Auspreisung bei entsprechender Rabattierung erfolgen muss. Mit der neuen PAngV entfällt die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises oder Gesamtpreises, wenn wegen drohender Gefahr des Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit der geforderte Gesamtpreis herabgesetzt wurde.

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