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01.09.2017

Neues bei Mitarbeitereinsätzen in Luxemburg


Dieser Text ist vom 01.09.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Die Entsenderichtlinie führt auch im Großherzogtum zu weiteren Auflagen

Auf deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Luxemburg entsenden, sind mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU seit Sommer 2017 neue administrative Auflagen zugekommen. Hierzu zählt die Erweiterung der in der Entsendemitteilung geforderten Angaben sowie auch der Dokumente, die der Arbeitsinspektion zu übermitteln sind. Und auch die meldepflichtigen Aktivitäten wurden erweitert. Ziel der in bereits vielen EU-Ländern verschärften Auflagen ist es, Sozialdumping zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Zielmarkt eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Auflagen drohen in Luxemburg Bußgelder in Höhe von 1000 Euro bis zu 50 000 Euro. Zudem haften Auftraggeber im Rahmen der Solidarhaftung laut Gesetz vom 23. März 2017 auch für Regelverstöße ihrer Subunternehmer, sofern diese die Verstöße nicht binnen zwei Wochen beheben.

Welche neuen Auflagen gibt es bei Einsätzen in Luxemburg?

Die Meldung der entsandten Arbeitnehmer erfolgt in Luxemburg bereits seit einigen Jahren im Online-Verfahren an die Arbeitsinspektion unter www.itm.lu (Détachement: e-Entsendung). Die meldepflichtigen Aktivitäten wurden allerdings zwischenzeitlich auf fast alle Tätigkeiten bis hin zur Anlieferung von Ware erweitert. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Entsendemitteilung sind heute lediglich noch die Schifffahrt, der Transitverkehr sowie die Teilnahme an Seminaren, Konferenzen und Besprechungen. Geschäftsgespräche und Kundenbesuche sind hingegen so wie alle anderen Tätigkeiten auch meldepflichtig. Dringende Notfalleinsätze dürfen zeitnah nachgemeldet werden.

Im Rahmen der Entsendemitteilung werden seit jeher Daten und Dokumente zum entsendenden Unternehmen, zu den eingesetzten Mitarbeitern sowie zum Einsatz vor Ort abgefragt. Darüber hinaus müssen nun aber auch Angaben zum Auftraggeber, zum Einsatz von Subunternehmern sowie zum Rückgriff auf Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeiter erfolgen. Neu ist zudem die Rubrik „monatliche Dokumente“, in der nach Ablauf eines Monats für die entsandten Arbeitnehmer jeweils die Lohnabrechnung, der Lohnauszahlungsnachweis sowie die Stundenzettel hochgeladen werden müssen. Unternehmen beispielsweise aus dem Transportgewerbe, die mehrere Kunden pro Tag anfahren, müssen in der Entsendemitteilung nur den ersten Einsatzort angeben. Alle weiteren Einsatzorte können als Tourenliste angehängt werden.

Während des Einsatzes haben die Arbeitnehmer einen Badge Social mitzuführen, der im Rahmen der Entsendemitteilung ausgedruckt wird. Der Badge Social kann auch auf dem Smart Phone hochgeladen oder auf eine Plastikkarte gedruckt werden.

Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben gelten in Luxemburg?

Bei grenzüberschreitenden Einsätzen muss sich das entsendende Unternehmen zwingend an die groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und an allgemeinverbindliche tarifvertragliche Vorgaben im Zielmarkt halten. Hierzu zählen unter anderem die Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, die Entlohnung von Überstunden und die Mindestlohnvorgaben. Der Mindestlohn beträgt in Luxemburg für qualifizierte Arbeitnehmer monatlich 2398,30 Euro und für unqualifizierte Arbeitnehmer 1998,59 Euro. Die gesetzliche Arbeitszeit liegt bei acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Inklusive Überstunden darf die tägliche Arbeitszeit nicht zehn und die wöchentliche Arbeitszeit nicht 48 Stunden überschreiten. Werden die Fahrtzeiten zum Einsatzort und zurück nach Deutschland entlohnt, so müssen diese auch bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Überstunden und Sonntagsarbeit sind gegenüber der Luxemburger Arbeitsinspektion meldepflichtig. Überstunden werden mit einem Aufschlag von 40 Prozent oder 1,5 Stunden Zeitausgleich kompensiert. Der Aufschlag bei Feiertagsarbeit liegt bei 100 Prozent und bei Sonntagsarbeit bei 70 Prozent. Allgemeinverbindliche Tarifverträge können hiervon abweichende Vorgaben enthalten.
 
Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Vorgaben und den administrativen Auflagen bei Einsätzen in Luxemburg erteilt die ITM unter Telefon: (0 03 52) 24 77 61 00, E-Mail: contact@itm.etat.lu sowie die EIC Trier GmbH unter Telefon: (06 51) 97 77-0, E-Mail: info@eic-trier.de.

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