Dieser Text ist vom 01.09.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt zwar mit Verspätung, aber es bringt trotzdem mehr Pflichten mit sich. Betroffen sind Unternehmen der Abfallwirtschaft, Hersteller und Händler. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits ab dem 5. Juli 2020 gelten, aufgrund der Covid-19-Pandemie hat sich dies nun aber verschoben, sodass es nun voraussichtlich im Oktober in Kraft treten wird. Ziel des Gesetzes ist es, die geänderte Abfallrahmenrichtlinie der EU und erste Aspekte der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen.
Obhutspflicht für Produkte
Bisher galt bereits die Vorgabe, Abfälle zu vermeiden oder zu reduzieren. Betroffen davon waren Hersteller und Unternehmen, die Produkte be- oder verarbeiten beziehungsweise vertreiben. Hinzu kommt nun eine Obhutspflicht für die Produktverantwortlichen. Das heißt konkret, dass unverkaufte Waren, bespielweise auch Retouren oder Überproduktionen, in Zukunft nicht mehr einfach vernichtet werden dürfen. Stattdessen müssen diese erhalten werden, damit sie nicht im Abfall anfallen. Über die Verfahrensweise solcher nicht verkaufter Ware soll im Rahmen einer geplanten Transparenzverordnung regelmäßig Bericht abgegeben werden. Ob genau diese Verordnungsermächtigung eintritt, ist aktuell noch umstritten.
Lebensmittelabfälle vermeiden
Das Aufkommen von Lebensmittelabfällen soll bis 2030 um die Hälfte reduziert werden. Dazu beitragen soll ein spezielles Abfallvermeidungsprogramm. Dies betrifft neben Erzeugern, Herstellern und Händlern auch lebensmittelverarbeitende Betriebe, beispielsweise Restaurants und Gaststätten.
Beteiligung an Reinigungskosten
Eine weitere Pflicht aus der Produktverantwortung heraus soll die Beteiligung der Hersteller und Vertreiber an den Reinigungskosten der öffentlichen Hand sein. Dies trägt dazu bei, den Verbraucher zu entlasten. Durch diese Pflicht wird die Einwegkunststoff-Strategie der EU (2018/851/EG) in deutsches Recht umgesetzt.
Pflicht zur Getrenntsammlung wird ausgeweitet
Getrennt gesammelt werden müssen vor allem Bioabfälle, Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle, Glas, Textilabfälle, Sperrmüll und gefährliche Abfälle. Zu den Bioabfällen zählen künftig auch Kantinenabfälle, Abfälle aus Büros und aus dem Großhandel. Für Textilabfälle soll die Getrenntsammlungspflicht ab 2025 gelten. Für gefährliche Abfälle werden verschärfte Vermischungsverbote gelten. Eine Missachtung dessen kann den Abfallerzeuger und -besitzer zu einer unverzüglichen Abfalltrennung verpflichten.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat sich die geplante Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, 2018/851/EU) weiter verschoben, sodass sich Abfallunternehmen, Hersteller und Händler noch gedulden müssen, bis die Regelungen endgültig klar sind.