Dieser Text ist vom 01.04.2019 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Nachdem der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) Änderungen in der VOB/A Abschnitt 1 beschlossen hat, sind diese am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Mit Erlass vom 20. Februar 2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den überarbeiteten Abschnitt 1 der VOB/A zum 1. März 2019 für anwendbar erklärt. Aufgrund der dynamischen Verweisung in der Verwaltungsvorschrift für das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz ist die neue Fassung der VOB/A Abschnitt 1 in Rheinland-Pfalz ebenfalls seit dem 1. März 2019 anzuwenden. Viele der Änderungen zielen auf eine Annäherung der VOB/A an die für den Liefer- und Dienstleistungsbereich eingeführten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab, die derzeit in Rheinland-Pfalz noch nicht für anwendbar erklärt worden ist. Eine Anpassung des 2. und 3. Abschnitts der VOB/A wird folgen.
Vorrang Öffentlicher Ausschreibung entfällt teilweise
Wie bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach der UVgO wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Außerdem wurden für Bauleistungen zu Wohnzwecken die Wertgrenzen für die freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100 000 Euro beziehungsweise eine Million Euro angehoben. Diese sind befristet bis zum 31. Dezember 2021. Für Bauleistungen im Unterschwellenbereich gibt es zudem die Möglichkeit des Direktkaufs bis zu einer Wertgrenze von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Nachweis der Eignung erleichtert
Auch der Bereich der Eignungsnachweise wurde flexibilisiert. Zum einen können Auftraggeber künftig bis zu einer Wertgrenze von 10 000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit des Bieters im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat sowie bei der Berufsgenossenschaft angemeldet und im Berufsregister eingetragen ist. Zum anderen kann die Vorlage von Nachweisen entfallen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist und diese noch gültig sind. Darüber hinaus wird die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs erleichtert. Nach der bisherigen VOB/A mussten alle Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Nach neuer Rechtslage wird konkretisiert, dass beim Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können, und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerben zu erbringen ist, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.
Zulassung mehrerer Hauptangebote
Grundsätzlich ist laut neuer VOB/A 1. Abschnitt die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen, unabhängig davon, ob sich diese in technischer Hinsicht oder nur preislich unterscheiden. Allerdings muss jedes dieser Angebote einzeln zuschlagsfähig sein, um zu verhindern, dass Bieter Bündel aus Ausschnitten des Leistungsverzeichnisses einreichen. Für jedes Hauptangebot müssen auch alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen eingereicht werden, insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise. Unternehmensbezogene Erklärungen und Nachweise müssen hingegen nicht jedem Hauptangebot beigefügt werden. Der Auftraggeber kann jedoch in der Bekanntmachung oder den Angebotsunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.
Nachforderungsregelungen neu gefasst
Die Regelung zur Nachforderung von Nachweisen und Unterlagen ist neu gestaltet. Es wird genauer spezifiziert, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Dabei gilt die Nachforderungspflicht auch für fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie zum Beispiel Produktangaben. Anders als bisher kann der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung beziehungsweise in den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Die nach alter Rechtslage festgeschriebene Sechs-Tage-Frist bei der Nachforderung von Unterlagen wurde in eine Soll-Frist umgewandelt.