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01.07.2012

Ressourceneffizienz durch Kreislaufwirtschaft


Dieser Text ist vom 01.07.2012 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz seit dem 1. Juni 2012 in Kraft getreten

Seit fast 18 Jahren wird das Recht der deutschen Abfallwirtschaft durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG) geregelt. Am 29. Februar 2012 ist nach umfassender Novellierung im Bundesgesetzblatt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz als Nachfolgegesetz verkündet worden und zum 1. Juni in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in nationales Recht und löst das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) ab. Einzelne Absätze – im Wesentlichen die zahlreichen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen – traten schon am 1. März 2012 in Kraft. Die Neuregelungen dieses Herzstückes des deutschen Abfallrechts bringen zahlreiche Änderungen mit sich. Betroffen sind vor allem die Entsorgungsfachbetriebe.

EINFÜHRUNG EINER FÜNFSTUFIGEN ABFALLHIERARCHIE
Um die Signale konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling zu setzen, wurde die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine fünfstufige ersetzt: Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige (insbesondere energetische) Verwertung und Abfallbeseitigung. Diese neue Priorisierung definiert einen klaren Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung. Eine Einschränkung erhält dieser Vorrang allerdings insbesondere dann, wenn der Heizwert des Abfalls mehr als 11 000 Kilojoule/Kilogramm beträgt. In diesem Fall gilt ein Gleichrang von energetischer und stofflicher Verwertung. Diese Regelung ist jedoch eventuell nicht EU-rechtskonform und wird deshalb weiter diskutiert. Sie gilt auch nur, solange keine anderweitigen Rechtsverordnungen erlassen wurden, wozu der Bundestag die Bundesregierung ausdrücklich auffordert. Mittelfristig werden die Entsorgungsoptionen für „gemischte Gewerbeabfälle“ eingeschränkt werden.

ENDE DER ABFALLEIGENSCHAFT
Mit ähnlichen Formulierungen wie bei den Nebenprodukten wird in § 5 das Ende der Abfalleigenschaft definiert. Auch hier sind konkretisierende Verordnungen möglich, die aber primär auf EU-Ebene erlassen werden sollen. Eine erste derartige EU-Verordnung besteht seit 2011 für Eisen und Aluminiumschrott. Sie enthält jedoch so strenge Anforderungen, dass sie für den Großteil des gehandelten Schrotts nicht zur Anwendung kommt beziehungsweise kommen kann. Für Abfallerzeuger ändert sich nichts. Das heißt, sie müssen ihre Abfälle auch künftig als „Abfälle“ der Entsorgung zuführen, selbst wenn in den anschließenden Aufbereitungsschritten das „Ende der Abfalleigenschaft“ erreicht werden könnte.

RECYCLINGQUOTEN UND EINFÜHRUNG EINER WERTSTOFFTONNE
Um Ressourceneffizienz und Recycling zu fördern, legt das Kreislaufwirtschaftsgesetz neue Recyclingquoten bis 2020 fest (65 Prozent bei Siedlungsabfällen und 70 Prozent bei Bau- und Abbruchabfällen). Zusätzlich wird eine Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem Jahr 2015 eingeführt. Im Zentrum steht außerdem die Einführung einer einheitlichen Wertstofferfassung beziehungsweise Wertstofftonne. Einzelheiten sollen voraussichtlich in einem Wertstoffgesetz geregelt werden, das noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERSUS PRIVATE ENTSORGUNGSWIRTSCHAFT
Die geteilte Entsorgungsverantwortung zwischen Entsorgungswirtschaft und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) wird neu geordnet. Danach regelt der § 17 weitgehend wie bisher die Zuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung aller Abfälle zur Beseitigung sowie fast aller Abfälle aus Privathaushalten. Eine gewerbliche Sammlung (ohne öffentlichen Auftrag) von Wertstoff aus Privathaushalten wird – ebenso wie gemeinnützige Sammlungen – einer neuen Anzeigepflicht unterworfen. Dabei muss ein gewerblicher Sammler nachweisen, dass seine Sammlung „wesentlich leistungsfähiger“ als die bisherige Sammlung ist, zum Beispiel durch Einrichtung eines Holsystems anstelle eines Bringsystems. Diese Regelung war bis zum Schluss des Gesetzgebungsverfahrens sehr umstritten; sie wurde und wird von der privaten Entsorgungswirtschaft vehement kritisiert. Es bestehen Zweifel, ob sie mit den Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie vereinbar ist, die die Verwertung von Abfällen erleichtern und fördern will.

Ferner gilt eine Erlaubnispflicht für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln gefährlicher Abfälle. Entsorgungsfachbetriebe sind davon befreit. Sie müssen jedoch, ebenso wie alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nichtgefährlichen Abfällen, ihre Tätigkeit gemäß § 53 der unteren Abfallbehörde anzeigen. Im Rahmen der Erlaubnis, beziehungsweise Anzeige kann die Behörde Nachweise, zum Beispiel über die Fachkunde der Betriebsverantwortlichen, verlangen. Die genannten Regelungen gelten auch für Unternehmen, die Abfälle nicht gewerbsmäßig transportieren, handeln oder makeln, sondern dies nur im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten tun. Für derartige („seltene“) Sammler und Beförderer gilt die Neuregelung erst ab Juni 2014. Bis dahin wird gegebenenfalls auf Verordnungsebene eine „Kleinmengenregelung eingeführt“, die es im neuen Gesetz nicht gibt.

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