Die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung muss jeder – Unternehmer wie Arbeitnehmer – absolviert haben, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben will:
- Ein Gewerbe anmelden
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektive)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
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