Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

  • 22.01.2020

    Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen

    Mögliche Änderungen bereits zum 1.2.2020

  • Foto: Jan Heidemanns
    International

    Jan Heidemanns

    Tel.: 0651 9777-230
    Fax: 0651 9777-205
    heidemanns@trier.ihk.de

Aufgrund zahlreicher Anfragen zum Brexit weist der Zoll auf mögliche Änderungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen zum 1. Februar 2020 hin.

Mit folgender Meldung informiert die deutsche Zollverwaltung aktuell auf Ihrer Homepage www.zoll.de

Bewertet man die Auswirkungen des Brexits auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht, so müssen zwei Themenkomplexe deutlicher voneinander getrennt betrachtet werden:

VK und EU: Zollrechtliche Abwicklung

Im möglichen Austrittsabkommen werden u.a. die übergangsweise geltenden zollrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der restlichen EU (EU-27) nach dem Austrittsdatum (voraussichtlich 31. Januar 2020) geregelt. Dadurch wird Zeit gewonnen, um die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu regeln. Während der sogenannten " Übergangsfrist ", die zunächst bis Ende 2020 gelten soll, bleibt aus zollrechtlicher Sicht im Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 alles beim Alten. Die Ausgestaltung eines künftigen präferenziellen Handelsabkommens ist hingegen noch völlig offen.

Freihandelsabkommen der EU-27

Der zweite Aspekt ist der weltweite Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten , wenn Erzeugnisse mit EU/VK-Ursprung gehandelt oder bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden. Dies wird durch das Austrittsabkommen nicht geregelt. Das Präferenzrecht beruht auf völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten (Präferenzabkommen), die unabhängig von einem einzelnen Mitgliedsstaat mit der Europäischen Union abgeschlossen wurden.

Auch bei einem Brexit mit Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich bereits während der Übergangsfrist nicht mehr Mitglied der EU, damit ist es auch nicht mehr Vertragspartner der Handelsabkommen der EU. Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Partnerstaaten darum zu bitten, das Vereinigte Königreich während der Übergangsfrist weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln. Über das Ergebnis dieser Notifizierungen liegen der Generalzolldirektion jedoch keine aktuellen Informationen vor. Ebenso wenig hat die Europäische Kommission bislang konkrete Aussagen bzw. Regelungen im Lichte des Austrittsabkommens zu folgenden Aspekten getroffen:

    • präferenzieller Ursprungsstatus von Waren aus dem VK oder VK-Vorleistungen,
    • Ausfertigung oder Anerkennung von Lieferantenerklärungen bei Warenbewegungen innerhalb der EU,
    • Behandlung von Ausfuhren in bzw. Einfuhren aus präferenziellen FHA-Partnerländern, die über das Vereinigte Königreich erfolgen, obwohl nach den Abkommen ggfs. sogenannte " Direktbeförderungsbestimmungen " zu beachten 

Sobald entsprechende Mitteilungen der EU-Kommission vorliegen, wird die Generalzolldirektion erneut informieren.


Hinweis des DIHK: Im schlechtesten Fall tragen Materialien mit Ursprung „Vereinigtes Königreich“ ab dem 1.2.2020 nicht länger zum Erreichen des präferenziellen EU-Ursprungs bei. Dies gilt ggf. auch für Waren mit Ursprung „Vereinigtes Königreich“, die sich bereits vor dem 1.2.2020 im Gebiet der EU-27 befunden haben, z.B. Lagerware.

Seitenfuß