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01.02.2017

Umsatzsteuer in der EU


Dieser Text ist vom 01.02.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Wer die Fallgruben nicht kennt, zahlt drauf

Die EU-Länder zählen zu den wichtigsten Absatzmärkten für deutsche Unternehmen. Die ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Einordnung von grenzüberschreitenden Lieferungen sowie von im EU-Ausland erbrachten Dienstleistungen ist jedoch vor allem aus Sicht von kleinen und mittleren Unternehmen oftmals ein kompliziertes Unterfangen. Aufgrund der Komplexität der Materie und häufiger Gesetzesänderungen sind Fehler bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Auslandsgeschäften sowie bei der Erbringung von Buch- und Belegnachweisen im Geschäftsalltag nicht selten und eine beliebte Ausbeute bei Betriebsprüfungen.

Steuerbefreiung nur bei ordnungsgemäßen Nachweisen
Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie bewegten und unbewegten Lieferungen. Bei bewegten Lieferungen liegt der Ort der Lieferung am Beginn der Warenbewegung. Im Versandhandel sind im B2C-Geschäft Lieferschwellen zu beachten, bei deren Überschreitung die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland fällig wird. Warenlieferungen an Unternehmen im EU-Ausland sind steuerbefreit, sofern entsprechende Buch- und Belegnachweise vorliegen. So muss der Lieferant nachweisen, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist. Dies erfolgt bei Beförderungen durch eine Gelangensbestätigung. In Versendungsfällen dienen auch ein Frachtbrief, ein Konnossement oder eine Spediteursbescheinigung als Nachweis.

Zudem hat der Lieferant die USt-IdNr. des Empfängers im Wege einer qualifizierten Bestätigungsabfrage beim BZSt zu überprüfen. Die Rechnung muss sowohl die USt-IdNr. des Lieferanten sowie des Kunden enthalten und einen ordnungsgemäßen Rechnungsvermerk wie zum Beispiel „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ aufweisen. Werden fehlerhafte oder unvollständige Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, droht im Rahmen der Betriebsprüfung eine Nachveranlagung der Umsatzsteuer.

Vorsicht, nicht alle Dienstleistungen fallen unter die B2B-Grundregel
Leistungen zwischen Unternehmen werden nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Leistungsempfängers besteuert. Der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird, ist somit erst einmal unerheblich. Sitzt der Kunde im EU-Ausland, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen. Der leistende Unternehmer braucht sich also nicht im EU-Ausland umsatzsteuerlich zu registrieren und stellt eine steuerfreie Rechnung aus, die einen Hinweis auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft sowie die USt-IdNr. beider Geschäftspartner enthalten muss.

Allerdings fallen nicht alle Leistungen zwischen Unternehmen unter die B2B-Grundregel. Eine abweichende Ortsregelung findet vor allem bei Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, Restaurationsumsätzen sowie Entgelten für Veranstaltungen Anwendung. Bei diesen Leistungsarten ist zudem auch die Möglichkeit zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nationalstaatlich geregelt und kennt innerhalb der EU vielfältige Abweichungen.

Werklieferung oder Werkleistung?
Eine weit verbreitete Fallgrube ist in der Praxis die fehlerhafte Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Besonders anfällig für Fehleinschätzungen sind Montagen und Reparaturen, da diese je nach Einzelfallkonstellation als B2B-Leistung am Sitz des Leistungsempfängers, als Grundstücksleitung am Belegenheitsort des Grundstücks oder auch als unbewegte Werklieferung am Einsatzort besteuert werden können. Hilfreich bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und Leistungen ist zumindest im Fall von Reparaturen die im BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2012 aufgeführte Vereinfachungsregel. Hiernach wird in Zweifelsfällen die Reparatur als Werklieferung eingeordnet, sofern der Materialanteil mehr als 50 Prozent des Rechnungsbetrags ausmacht.
 
Weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Geschäften in der EU finden sich in dem EIC-Leitfaden „Umsatzsteuer in der EU“ (www.eic-trier.de).

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