Das gilt nicht nur für Personen, die folgende Tätigkeiten in eigener Person ausüben möchten und somit eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ablegen müssten:
- Ein Gewerbe anmelden
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektive)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Auch alle anderen Bewachungstätigkeiten wie beispielsweise Werttransporte, Objekt- und Veranstaltungsschutz oder auch Personenschützer dürfen nach wie vor nur mit IHK-Unterrichtungsnachweis ausgeübt werden.
Die IHK Trier bietet regelmäßig sowohl die erforderlichen Unterrichtungsverfahren als auch die Sachkundeprüfungen für Wachpersonal an.